Volltext: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein

Gesetz vom 21. Jänner 1918 betreffend die Abänderung 
der Landtagswahlordnung* 
«Mit Zustimmung des Landtages finde Ich anzuordnen, dass an Stelle des 
sechsten Hauptstückes und des $ 101 der Verfassungsurkunde vom 26. Sep- 
tember 1862 nachstehende Bestimmungen zu treten haben. 
I. Von dem Wahlrechte. 
5 1($ 55). 
Der Landtag zählt 15 Mitglieder. Drei derselben werden vom Landesfür- 
sten aus der wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums ernannt, die übri- 
gen aus derselben vom Volke gewählt. 
$ 2 ($ 56). 
Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle liechtensteinischen Staatsbürger 
männlichen Geschlechtes, welche das 24. Lebensjahr vollendet und seit 
einem halben Jahre im Fürstentume ihren ständigen Wohnsitz haben. 
$ 3 ($ 57). 
Vom aktiven und passiven Wahlrechte sind ausgeschlossen: 
a) Personen, welche nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sind; 
b) Personen, über deren Vermögen der Konkurs eingeleitet ist, während 
der Dauer dieses Verfahrens: 
Personen, welche wegen eines Verbrechens, wegen des Vergehens der 
schuldbaren Krida ($ 486 St. G.), wegen Übertretung des Diebstahls, 
der Veruntreuung, der Teilnahme daran, des Betruges und der Vereit- 
lung von Zwangsvollstreckungen ($$ 460, 461, 463, 464 St. G. und $ 1 
des Gesetzes vom 25. Juli 1892, L. Gbl. Nr. 2) rechtskräftig verurteilt 
wurden; 
d) öffentliche Angestellte, welche wegen eines aus Gewinnsucht begange- 
nen Disziplinarvergehens ihres Amtes oder Dienstes entsetzt worden 
sind; 
e) Personen, welche die Armenversorgung geniessen. 
$ 4($ 58). 
Der Ausschluss vom aktiven und passiven Wahlrechte endet: 
a) mit der gänzlichen Strafnachsicht im Gnadenwege; 
b) bei Verurteilungen zu einer mindestens dreijährigen Kerkerstrafe mit 
dem Ablauf von 10 Jahren nach Ende der Strafe, bei Verurteilungen 
zu kürzeren Kerkerstrafen mit dem Ablaufe von 5 Jahren, dann bei 
Verurteilungen wegen der in $ 3 lit. c und d angeführten übrigen straf- 
baren Handlungen mit dem Ablauf von 3 Jahren nach Ende der Strafe. 
) 
* LGBl. 1918, Nr. 4. 
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