Gesetz vom 21. Jänner 1918 betreffend die Abänderung
der Landtagswahlordnung*
«Mit Zustimmung des Landtages finde Ich anzuordnen, dass an Stelle des
sechsten Hauptstückes und des $ 101 der Verfassungsurkunde vom 26. Sep-
tember 1862 nachstehende Bestimmungen zu treten haben.
I. Von dem Wahlrechte.
5 1($ 55).
Der Landtag zählt 15 Mitglieder. Drei derselben werden vom Landesfür-
sten aus der wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums ernannt, die übri-
gen aus derselben vom Volke gewählt.
$ 2 ($ 56).
Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle liechtensteinischen Staatsbürger
männlichen Geschlechtes, welche das 24. Lebensjahr vollendet und seit
einem halben Jahre im Fürstentume ihren ständigen Wohnsitz haben.
$ 3 ($ 57).
Vom aktiven und passiven Wahlrechte sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sind;
b) Personen, über deren Vermögen der Konkurs eingeleitet ist, während
der Dauer dieses Verfahrens:
Personen, welche wegen eines Verbrechens, wegen des Vergehens der
schuldbaren Krida ($ 486 St. G.), wegen Übertretung des Diebstahls,
der Veruntreuung, der Teilnahme daran, des Betruges und der Vereit-
lung von Zwangsvollstreckungen ($$ 460, 461, 463, 464 St. G. und $ 1
des Gesetzes vom 25. Juli 1892, L. Gbl. Nr. 2) rechtskräftig verurteilt
wurden;
d) öffentliche Angestellte, welche wegen eines aus Gewinnsucht begange-
nen Disziplinarvergehens ihres Amtes oder Dienstes entsetzt worden
sind;
e) Personen, welche die Armenversorgung geniessen.
$ 4($ 58).
Der Ausschluss vom aktiven und passiven Wahlrechte endet:
a) mit der gänzlichen Strafnachsicht im Gnadenwege;
b) bei Verurteilungen zu einer mindestens dreijährigen Kerkerstrafe mit
dem Ablauf von 10 Jahren nach Ende der Strafe, bei Verurteilungen
zu kürzeren Kerkerstrafen mit dem Ablaufe von 5 Jahren, dann bei
Verurteilungen wegen der in $ 3 lit. c und d angeführten übrigen straf-
baren Handlungen mit dem Ablauf von 3 Jahren nach Ende der Strafe.
)
* LGBl. 1918, Nr. 4.
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