Indem Wir nun diese Bestimmungen als das Landesgrundgesetz Unseres
Fürstenthumes erklären und die landesfürstliche Versicherung geben, dass
Wir dieselbe nicht nur genau erfüllen, sondern auch gegen alle Eingriffe
und Verletzungen kräftigst schützen wollen, haben Wir gegenwärtige Ver-
fassungsurkunde eigenhändig gefertigt und Unser fürstliches Siegel bei-
drücken lassen.
Schloss Eisgrub, am 26. September
1862
Johann m/p.
L.S.
Carl Haus von Hausen m/p.
Landesverweser.»
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