Volltext: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein

Indem Wir nun diese Bestimmungen als das Landesgrundgesetz Unseres 
Fürstenthumes erklären und die landesfürstliche Versicherung geben, dass 
Wir dieselbe nicht nur genau erfüllen, sondern auch gegen alle Eingriffe 
und Verletzungen kräftigst schützen wollen, haben Wir gegenwärtige Ver- 
fassungsurkunde eigenhändig gefertigt und Unser fürstliches Siegel bei- 
drücken lassen. 
Schloss Eisgrub, am 26. September 
1862 
Johann m/p. 
L.S. 
Carl Haus von Hausen m/p. 
Landesverweser.» 
794
	        

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