Volltext: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein

$. 93. 
Nach erfolgter Auflösung des Landtages muss binnen vier Monaten eine 
neue Wahl angeordnet und die neuerwählten Landtagsmitglieder wieder 
einberufen werden. 
Innerhalb derselben Frist hat auch die Wiedereinberufung des vertagten 
Landtages zu geschehen. 
6. 94. 
Ein ausserordentlicher Landtag. ist jedesmal nöthig bei einem Regierungs- 
wechsel, und muss derselbe innerhalb 30 Tagen nach eingetretener Regie- 
rungsveränderung einberufen werden. Ist eine Auflösung vorhergegangen, 
so sind die Wahlen so zu beschleunigen, dass die Einberufung längstens auf 
den 60. Tag nach eingetretener Regierungsveränderung zu erfolgen hat. 
$. 95. 
Durch einen ausserordentlichen Landtag kann die regelmässige Reihenfolge 
der ordentlichen nicht unterbrochen werden. 
6. 96. 
Alle dem Landtage zukommenden Rechte können nur in der gesetzlich con- 
stituirten Versammlung ausgeübt werden. 
$. 97. 
Der Landtag wählt bei seinem Zusammentritt, unter dem Vorsitze seines 
Alterspräsidenten, für die Leitung seiner Geschäfte einen Vorsitzenden und 
einen Stellvertreter. Beide Wahlen bedingen die nachträgliche Bestätigung 
des Landesfürsten. 
6. 98.* 
Die Abgeordneten werden auf die Dauer von sechs Jahren ernannt und ge- 
wählt. Die Hälfte der Gewählten hat aber jedesmal nach drei Jahren aus- 
zuscheiden und soll durch neue Wahlen ersetzt werden. 
Der Austritt wird das erste Mal durch das Loos, in der Folge aber durch 
die Reihenfolge bestimmt. 
$. 99. 
Die austretenden Landtagsmitglieder können, sofern sie vom Landesfürsten 
ernannt wurden, wieder bestätigt, oder soferne sie aus der freien Wahl her- 
vorgegangen, wieder gewählt werden. 
$. 100. 
Wenn ein vom Fürsten ernanntes Mitglied des Landtages mit Tod abgeht, 
die persönliche Fähigkeit verliert oder dauernd verhindert ist, den Sitzun- 
gen beizuwohnen, so erfolgt durch den Fürsten die Ernennung eines neuen 
Landtagsmitgliedes. 
* Abänderung durch «Gesetz über die Abänderung des Landtags-Wahlmodus» 
vom 19. Februar 1878 (LGBl. 1878, Nr. 2): 
Für $. 98: . 
«Die Abgeordneten und Ersatzmänner werden auf die Dauer von vier Jahren 
gewählt.» 
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