Volltext: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein

$.82. 
Der zum Abgeordneten Gewählte kann die Stelle ablehnen, muss aber bin- 
nen 10 Tagen von erlangter Kenntniss sich hierüber an den Chef der Re- 
gierung erklären. Erfolgt keine solche Erklärung, so ist die Wahl angenom- 
men. Wer einmal eine Wahl angenommen hat, kann nur in Folge von stich- 
hältigen Gründen vom Landtage entlassen werden. 
6. 83. 
Ein zum Landtage gewählter Staatsdiener bedarf des Urlaubes der Regie- 
rung. Derselbe wird jedoch, wenn nicht sehr erhebliche Gründe vorliegen, 
jedesmal bewilligt werden. Im Falle der Verweigerung tritt der Ersatzmann 
ein. 
6. 84. 
Sollten Vater und Sohn zugleich als Abgeordnete gewählt werden, so wird, 
wenn der Vater nicht aus eigener Entschliessung zurücktreten will, der 
Sohn durch denselben ausgeschlossen. 
$. 85. 
Derartige Ausfälle in den Wahlen werden durch Berufung der Stellvertreter 
ersetzt. 
$. 86. 
Nach Beendigung des ganzen Wahlactes wird das Wahlprotocoll mit allen 
Beilagen dem Chef der Regierung eingesendet, den Gewählten aber zu ihrer 
Nachweisung eine Wahlurkunde mit der Unterschrift sämmtlicher zur Lei- 
tung und Beurkundung der Wahl zugegen gewesenen Personen ausgefer- 
tiget, worüber dieselben wegen Wahrung der im $. 82 bezeichneten Frist 
einen Empfangschein abzugeben haben. 
$. 87.* 
Bei der Wahl der Wahlmänner sollen sich alle Urwähler betheiligen. Die- 
jenigen, welche ohne gerechtfertigter Ursache von der Wahlversammlung 
wegbleiben, verfallen zu Gunsten des Landesarmenfondes in eine Geldstrafe 
von 1 Gulden. Ueber die Stichhältigkeit der vorgebrachten Rechtfertigungs- 
gründe hat die Wahlkommission zu entscheiden. 
Zur Wahl der Landtagsabgeordneten ist die Stimmgebung von wenigstens 
zwei Drittheilen der Wahlberechtigten erforderlich. Wenn die Wahl aus 
Abgang dieser Zahl der Wahlmänner nicht vorgenommen werden kann, 
so haben die nicht erschienenen Wahlberechtigten die Kosten der eingelei- 
% 
Abänderung durch «Gesetz über die Abänderung des Landtags-Wahlmodus» 
vom 19. Februar 1878 (LGBl. 1878, Nr. 2): 
Für $. 87: 
«Bei der Wahl der Wahlmänner sollen sich alle Urwähler betheiligen. Diejeni- 
gen, welche ohne gerechtfertigte Ursache von der Wahlversammlung wegblei- 
ben, verfallen zu Gunsten des Landesarmenfondes in eine Geldstrafe von 1 Gul- 
den. Ueber die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Rechtfertigungsgründe hat 
die Wahlkommission zu entscheiden. Die Gültigkeit der Abgeordneten- und 
Ersatzmännerwahlen ist nicht von einer bestimmten Anzahl erschienener Wahl- 
männer abhängig.» 
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