Volltext: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein

Der gleiche Fall tritt ein, wenn noch vor Beginn der Abstimmung gegen 
einen erschienenen, mit einer Stimmkarte versehenen Wahlmann Einsprache 
erhoben wird. Die definitive Entscheidung steht dem Landtage zu, welcher 
sich gleich nach seiner Constituirung damit befassen wird. 
77. 
Ist die Abstimmung vollendet, so wird der Erfolg derselben, nach Mass- 
gabe der Stimmzahl der versammelten Wahlmänner durch den Vorsitzenden 
der Commission bekannt gemacht. 
6.78. 
Zur Giltigkeit der Wahl der Landtagsabgeordneten wird die absolute Stim- 
menmehrheit erfordert. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
$. 79. 
Hat sich bei der ersten Abstimmung eine absolute Mehrheit nicht ergeben, 
so muss zu einer zweiten Wahl geschritten werden, die sich natürlicher 
Weise nur auf diejenige Zahl von Abgeordneten beschränkt, welche bei der 
vorausgegangenen Abstimmung das absolute Mehr nicht erhalten haben. 
Die zweite Abstimmung findet im Uebrigen in ganz gleicher Weise statt, wie 
die erste; die Wahl ist an keine andere Bedingung geknüpft, und nur in der 
Zahl durch die Resultate der ersten Wahl beschränkt. 
$. 80. 
Wird durch die zweite Abstimmung die Wahl noch nicht beendet, so ent- 
scheidet bei der dritten Abstimmung, wobei nur unter den in der zweiten 
Abstimmung bereits Vorgeschlagenen gewählt werden darf, die relative 
Stimmenmehrheit. 
$. 81.* a. 
Im Falle der Stimmengleichheit zwischen zwei Gewählten entscheidet das 
Loos. Die Loosziehung erfolgt immer in Gegenwart sämmtlicher Wahlmän- 
ner, und wenn die Betheiligten nicht persönlich anwesend sind, so werden 
die beiden ältesten Wahlmänner als Vertreter für die Ziehung bestimmt. 
Kann eine Wahl an demselben Tage nicht vollendet werden, so ist sie am 
nächstfolgenden fortzusetzen. 
Nach beendigter Wahl der Abgeordneten wird sodann in gleicher Weise 
zur Wahl der fünf Ersatzmänner geschritten. 
* Abänderung durch «Gesetz über die Abänderung des Landtags-Wahlmodus» 
vom 19. Februr 1878 (LGBl. 1878, Nr. 2): 
Für $. 81: 
«Im Falle der Stimmengleichheit zwischen zwei Gewählten entscheidet das Loos. 
Die Loosziehung erfolgt immer in Gegenwart sämmtlicher Wahlmänner und 
wenn die Betheiligten nicht persönlich anwesend sind, so werden die beiden 
ältesten Wahlmänner als Vertreter für die Ziehung bestimmt. Kann eine Wahl 
an demselben Tage nicht vollendet werden, so ist sie am nächstfolgenden fort- 
zusetzen. 
Nach beendeter Wahl der Abgeordneten wird sodann in gleicher Weise zur 
Wahl der Ersatzmänner geschritten, deren Zahl sich auf drei für die obere 
und zwei für die untere Landschaft zu belaufen hat.» 
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