Volltext: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein

$. 58. 
Die Urwähler üben ihr Wahlrecht in jener Gemeinde aus, wo sie sich zur 
Zeit der Wahl aufhalten. 
Die Wahlmänner müssen aus ihren Wahlgemeinden gewählt werden. 
6. 59. 
Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur persönlich ausüben. 
$. 60.* 
Vom activen und passiven Wahlrechte sind ausgeschlossen, daher weder 
wahlberechtiget noch wählbar: 
a) Personen, die im dienstbaren Gesindeverhältnisse zu einer anderen Per- 
son stehen oder eine Armenunterstützung geniessen; 
Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet, oder das Ver- 
gleichsverfahren eingeleitet wurde, während dieses Verfahrens, und nach 
Beendigung desselben, soferne sie nicht für schuldlos erkannt worden 
sind; 
Personen, welchen die freie Vermögensverwaltung entzogen ist; 
Solche, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, oder einer aus Ge- 
winnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Uebertre- 
tung schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens, Vergehens oder 
einer derlei Uebertretung blos aus Mangel (Unzulänglichkeit) der Be- 
weismittel von der Anklage freigesprochen. wurden, oder die durch ein 
gerichtliches Erkenntniss zur Dienstentsetzung verurtheilt worden sind, 
und endlich 
Jene, welche wegen einer der unter d) bezeichneten strafbaren Hand- 
lungen in Untersuchung stehen, insolange diese Untersuchung dauert. 
a 
$. 61. 
Erfolgt die Ernennung eines gewählten Abgeordneten zu einer ständigen 
besoldeten fürstlichen Beamtung, oder tritt in der ämtlichen Stellung eines 
gewählten Landtagsmitgliedes, welches zugleich Staatsdiener weltlichen 
oder geistlichen Standes ist, eine Veränderung ein, so hat eine neue Wahl 
r SE durch «Gesetz über die Abänderung des Landtags-Wahlmodus» 
vom 19. Februar 1878 (LGBl. 1878, Nr. 2): 
Für $. 60: 
«Vom aktiven und vn Wahlrechte sind ausgeschlossen, daher weder wahl- 
berechtigt noch wählbar: 
a) Personen, denen die freie Vermögensverwaltung entzogen ist; 
b) Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder das Vergleichs- 
verfahren eingeleitet wurde, während des Verfahrens und nach Beendigung 
desselben, sofern sie nicht für schuldlos erkannt worden sind; 
Solche, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder wegen einer aus 
Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Uebertretung 
abgestraft wurden oder durch ein gerichtliches Erkenntniss zur Dienstent- 
setzung verurtheilt worden sind.» 
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