Anordnungen der Stiftungsbriefe und in deren Ermanglung nach ihren
ursprünglichen Zwecken verfügt werden.
Blos in Fällen, wo dieser stiftungsmässige Zweck nicht mehr zu erreichen
ist, darf eine Verwendung zu andern Zwecken, jedoch nur mit Zustimmung
der Betheiligten, und insoferne öffentliche Landesanstalten dabei in Betracht
kommen, unter der Zustimmung des Landtages erfolgen.
$. 54.
Für die nöthigen Unterrichtsanstalten, insbesondere die Volksschulen, Real-
und Gewerbsschulen, dann die Heranbildung und den Unterhalt der Lehrer
soll zweckmässig gesorgt und diese Sorge der besonderen Aufmerksamkeit
der gesammten Landesvertretung empfohlen werden.
Sechstes Hauptstück.*
Von der Wahl der Landtags-Abgeordneten.
6. 55
Der Landtag zählt 15 Mitglieder aus dem Fürstenthume. Drei dieser Mit-
glieder werden vom Fürsten aus der im Fürstenthume wahlfähigen männ-
lichen Bevölkerung ernannt, die übrigen durch Wahlmänner aus dem Volke
gewählt.
$. 56.
Die Wahlmänner-Wahl erfolgt abgesondert in den einzelnen Gemeinden,
so dass auf je 100 Seelen zwei Wahlmänner aufzustellen sind. Hiebei wird
jede Zahl, welche 50 übersteigt, für vollständig gerechnet.
6. 57
Activ und passiv wahlberechtiget sind alle Liechtenstein’schen Landesange-
hörigen männlichen Geschlechtes, welche im Vollgenusse bürgerlicher Rechte
stehen, das 24. Lebensjahr erreicht, einen Beruf für sich auf eigene Rech-
nung betreiben und im Fürstenthume wohnen.
Das 6. Hauptstück ($$ 55—88 und $ 101) wurden durch das «Gesetz vom
21. Jänner 1918 betreffend die Abänderung der Landtagswahlordnung» ersetzt.
Der Übersichtlichkeit wegen ist dieses Gesetz auf S. 295ff. separat abgedruckt
worden.
Abänderung durch «Gesetz über die Abänderung des Landtags-Wahlmodus»
vom 19. Februar 1878 (LGBl. 1878, Nr. 2):
Für S. 55:
«Der Landtag zählt 15 Mitglieder; drei derselben werden vom Fürsten aus der
wahlfähigen Bevölkerung des Fürstenthums ernannt, die übrigen Mitglieder hin-
gegen u. z. 7 durch Wahlmänner des Oberlandes und 5 durch Wahlmänner des
Unterlandes aus dem Volke gewählt.»
Für 9. 57:
«Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle liechtenstein’schen Landesangehöri-
gen männlichen Geschlechtes, welche im Vollgenusse bürgerlicher Rechte stehen
und im Fürstenthume wohnen.»
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