Volltext: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein

$. 45. 
In Beziehung auf die Landes-Finanzverwaltung ist dem Landtage für die 
nächstfolgende Finanzperiode ein Vorschlag über sämmtliche Einnahmen 
und Ausgaben mit möglichster Vollständigkeit zur Prüfung, Beurtheilung 
und Beistimmung zu übergeben, mit welchem der Antrag auf die zu erhe- 
benden Abgaben zu verbinden ist. Bezüglich der vergangenen Finanzperiode 
ist eine genaue Nachweisung über die nach Massgabe des Voranschlages 
geschehene Verwendung der bewilligten und erhobenen Ausgaben von der 
Regierung mitzutheilen, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung von 
gerechtfertigten und der Verantwortlichkeit der Regierung bei nicht ge- 
rechtfertigten Überschreitungen. 
$. 46. 
Der Landtag hat in Übereinstimmung mit dem Landesfürsten über die 
Activen der Landeskassa zu verfügen. 
5.47. 
Der Landtag ist berechtigt, zur Deckung ausserordentlicher Bedürfnisse die 
Aufnahme von Anlehen auf die Landeskassa zu beschliessen, und ohne seine 
Zustimmung darf kein Darlehen für das Land contrahirt werden. 
$. 48. 
Die Gehalts- und Pensionsetats, insoferne die Gehalte und Pensionen ganz 
oder theilweise aus der Landeskassa gezahlt werden, sollen dem Landtage 
zur Zustimmung mitgetheilt werden. 
Die Pensionsansprüche der Beamten überhaupt sind durch ein besonderes 
Gesetz zu normiren. 
$. 49. 
Die Aushebung des Contingentes erfolgt auf Grundlage eines Gesetzes. Die 
Zustimmung zu der jährlichen Aushebung ertheilt der Landtag, die aber, 
so weit es die Bundesvorschriften bestimmen, nicht verweigert werden darf. 
$. 50. 
Alle Vereinbarungen mit kirchlichen Behörden sind dem Landtage vorzu- 
legen, sofern sie in das Bereich der Gesetzgebung eingreifen. 
Fünftes Hauptstück. 
Von den Kirchenstiftungen und Unterrichtsanstalten. 
6.51. 
Das Kirchengut und das Vermögen der Stiftungen für Regilions-, Unter- 
richts- und Wohlthätigkeitsanstalten stehen unter dem Schutze der Verfas- 
sung. 
$. 52. 
Die Verwaltung des Vermögens der Unterrichts- und Wohlthätigkeitsan- 
stalten wird im Wege der Gesetzgebung durch geeignete Verfügung gere- 
gelt. 
6.53. 
Ueber das Vermögen der Kirche und der Stiftungen kann nur nach den 
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