$. 31.
Die Regierung ist berechtigt, über unvorhergesehene, in den Etat nicht auf-
genommene dringende Ausgaben zu verfügen, vorbehaltlich der Verantwor-
tung der betreffenden Staatsbehörde, die verpflichtet ist, in der nächsten
Landtagssitzung über die Nothwendigkeit dieser Ausgaben sowohl, als
deren entsprechende Verwendung Vorlage zu machen und die nachträg-
liche Genehmigung einzuholen.
6.32.
Etwaige Ersparnisse in einzelnen Etatpositionen dürfen nicht zur Deckung
des Mehraufwandes in anderen Positionen verwendet werden.
$. 33.
Die Gerichtsbarkeit wird im Auftrage des Fürsten durch geprüfte und ver-
pflichtete Richter verwaltet.
$. 34.
Die Gerichte sind innerhalb der Gränzen ihrer gesetzlichen Wirksamkeit
in dem Materiellen der Justizertheilung und in dem gerichtlichen Verfah-
ren unabhängig von aller Einwirkung durch die Regierung.
6.35.
Der Fiskus und die fürstlichen Domänialbehörden haben vor den ordent-
lichen Gerichten Recht zu geben und zu nehmen.
5:36.
Neben den ordentlichen Gerichten sind auch Compromiss- und Schieds-
gerichte zur Ausübung der richterlichen Functionen in Civilsachen berech-
tigt. Die Bestellung und Wahl derselben, so wie das Verfahren hängt von
dem Willen der Parteien ab.
6.37.
Sämmtliche Gerichte haben ihren Entscheidungen und Urtheilen Gründe
beizufügen.
$. 38.
Dem Landesfürsten steht die ausschliessliche Verfügung über das Militär,
die Formation desselben, die Disciplinargewalt und das Recht, alle den
Kriegsdienst desselben betreffenden Verordnungen zu erlassen, ohne Mit-
wirkung des Landtages zu.
Gesetzliche Bestimmungen, welche sich nicht auf die oben erwähnten Ge-
genstände beziehen, sollen künftig nur mit landtäglicher Zustimmung ge-
troffen werden.
Viertes Hauptstück.
Von der Landesvertretung überhaupt und der Wirksamkeit derselben
insbesondere.
$: 39.
Der Landtag ist das gesetzmässige Organ der Gesammtheit der Landesan-
gehörigen und als solches berufen, deren Rechte gegenüber im Verhältnisse
Er
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