Volltext: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein

$. 31. 
Die Regierung ist berechtigt, über unvorhergesehene, in den Etat nicht auf- 
genommene dringende Ausgaben zu verfügen, vorbehaltlich der Verantwor- 
tung der betreffenden Staatsbehörde, die verpflichtet ist, in der nächsten 
Landtagssitzung über die Nothwendigkeit dieser Ausgaben sowohl, als 
deren entsprechende Verwendung Vorlage zu machen und die nachträg- 
liche Genehmigung einzuholen. 
6.32. 
Etwaige Ersparnisse in einzelnen Etatpositionen dürfen nicht zur Deckung 
des Mehraufwandes in anderen Positionen verwendet werden. 
$. 33. 
Die Gerichtsbarkeit wird im Auftrage des Fürsten durch geprüfte und ver- 
pflichtete Richter verwaltet. 
$. 34. 
Die Gerichte sind innerhalb der Gränzen ihrer gesetzlichen Wirksamkeit 
in dem Materiellen der Justizertheilung und in dem gerichtlichen Verfah- 
ren unabhängig von aller Einwirkung durch die Regierung. 
6.35. 
Der Fiskus und die fürstlichen Domänialbehörden haben vor den ordent- 
lichen Gerichten Recht zu geben und zu nehmen. 
5:36. 
Neben den ordentlichen Gerichten sind auch Compromiss- und Schieds- 
gerichte zur Ausübung der richterlichen Functionen in Civilsachen berech- 
tigt. Die Bestellung und Wahl derselben, so wie das Verfahren hängt von 
dem Willen der Parteien ab. 
6.37. 
Sämmtliche Gerichte haben ihren Entscheidungen und Urtheilen Gründe 
beizufügen. 
$. 38. 
Dem Landesfürsten steht die ausschliessliche Verfügung über das Militär, 
die Formation desselben, die Disciplinargewalt und das Recht, alle den 
Kriegsdienst desselben betreffenden Verordnungen zu erlassen, ohne Mit- 
wirkung des Landtages zu. 
Gesetzliche Bestimmungen, welche sich nicht auf die oben erwähnten Ge- 
genstände beziehen, sollen künftig nur mit landtäglicher Zustimmung ge- 
troffen werden. 
Viertes Hauptstück. 
Von der Landesvertretung überhaupt und der Wirksamkeit derselben 
insbesondere. 
$: 39. 
Der Landtag ist das gesetzmässige Organ der Gesammtheit der Landesan- 
gehörigen und als solches berufen, deren Rechte gegenüber im Verhältnisse 
Er 
,-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.