Volltext: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein

ten, bleiben dagegen in voller Geltung, die Wir hier wiederholt und feier- 
lich aussprechen, nämlich: 
1. Die unentgeltliche Befreiung vom Mühlzwange, der Frohnen, so wie 
dem eigentlichen Noval-Zehente. 
2. Die Überantwortung an den Staat als Landeseinkommen; 
a) Der Weg- und Zollgelder, der Erträgnisse der Jagd und Fischerei, so wie 
b) jener Giebigkeiten, welche in dem Erlasse vom 26. April 1849, sub a, 
c, d, e, f und g aufgeführt sind und zwar: 
der Neugereutzinse, 
der Bläuelgelder, 
des Vogelrechtes oder Alpmolken, 
der Fastnachthennen, 
des Schäfhabers, 
der behebten Steuer, so wie 
der Laudemien, mit alleiniger Ausnahme der bei Veräusserung der 
Schupflehen stipulirten und auf dem reinen Titel des Privatrechtes 
fussenden Veränderungsgebühren. 
Art. 5. 
Verordnen Wir die schleunige Ausarbeitung eines Zehentablösungsgesetzes, 
unter Zuziehung von Vertrauensmännern der Berechtigten und der Ver- 
pflichteten, und damit die entsprechende Entschädigung einerseits, so wie 
die Befreiung den Betheiligten andererseits möglichst schnell zu Theil werde, 
wollen Wir für die nächsten Jahre ohne Anspruch auf Verzinsung nur eine 
sehr beschränkte Theilzahlung der Schuld des Landes an Uns in Anspruch 
nehmen. 
Art. 6. 
Als Grundlage der Zehentablösung dürfen nur die Erträgnisse vor dem 
Jahre 1848 angenommen werden; Wir verordnen und erwarten demnach, 
dass die Zehentpflichtigen bis zur Wirksamkeit des Zehentablösungs-Geset- 
zes ihren Verpflichtungen getreulich nachkommen werden, ohne sich rück- 
sichtlich des Neubruchzehentes und dessen unentgeltlicher im Jahre 1848 
ausgesprochener Aufhebung eine willkührliche, dem Umlaufschreiben des- 
selben Jahres widerstreitende Ausdehnung zu erlauben. 
Wien, den 20. Juli 1852. 
Alois Fürst von und zu Liechtenstein. 
ES: 
Josef Freiher von Buschmann.» 
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