Volltext: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein

Konstitutionelle Übergangsbestimmungen vom 
7. März 1849* 
«Wenn ich über den, am 2ten October v J] durch den Verfassungsausschuss 
einbegleiteten Entwurf einer Verfassung für das Fürstenthum Liechtenstein 
mich nicht früher geäussert habe, darüber auch heute noch nicht erschöp- 
fend erledige, so trägt daran nicht Mangel an Uiberzeugung Schuld, dass 
es für das Fürstenthum wünschenswerth sei, dessen Zukunft durch Verfas- 
sungsgesetze geordnet, wo möglich gesichert zu sehen, noch weniger aber 
Gleichgültigkeit gegen das Wohl des mir anvertrauten Landes; auch ver- 
zögerten die Ereignisse zu Wien zwar die Vorlage und traten daher einer 
vorläufigen Erledigung über die Einbegleitung und den Entwurf gleich bei 
Einlangen derselben in den Weg, die wahre Ursache der bisherigen Zöge- 
rung lag aber in den noch schwankenden Verhältnissen Deutschlands, nach- 
dem ich im Sinne des $: 1. des Entwurfes von der Überzeugung ausgehe, 
dass das Fürstenthum nur in dem deutschen Reichsverbande seine selb- 
ständige Stellung wahren kann. — Wie das Band geknüpft werden wird, 
welches auf die Verfassung des Fürstenthumes einen wesentlichen Einfluss 
ausüben muss, ist aber gegenwärtig, da noch die wenigsten Beschlüsse der 
Versammlung zu Frankfurt als feststehend anzusehen sind, um so schwerer 
bestimmt vorauszusagen, als die Feststellung der Beziehung Österreich’s zu 
den übrigen deutschen Landen noch entfernt scheint, und selbe doch für 
Liechtenstein von der grössten Wichtigkeit ist. 
Je mehr nun der Verfassungsentwurf sich nicht allein auf wesentliche 
Grundzüge beschränkt, sondern vielfach der Zukunft vorgreift, desto 
schwerer erscheinet es, bei so schwankenden Verhältnissen Verfassungsge- 
setze festzustellen. — 
Wenn auch eine solche Feststellung eher ausführbar wäre, wenn sich nur 
an das Wesentliche gehalten und von späteren, verfassungsmässig zu bera- 
thenden und erlassenden Gesetzen manche jener Bestimmungen erwartet 
würden, welche im Entwurfe Platz gefunden haben; so habe ich doch bei 
der obig geschilderten Sachenlage Bedenken getragen, mich gegenwärtig in 
eine vollständige Beleuchtung des Entwurfes und eine Sonderung jener $:$: 
einzulassen, mit welchen ich vollkommen einverstanden bin, von jenen, 
gegen die mir entweder an und für sich Bedenken obzuwalten scheinen, 
oder an deren Stelle später zu erlassende Gesetze zu treten hätten. 
Meine reifliche, gewissenhaft von lebhaftem Antheile an dem Gedeihen des 
Landes beseelte Prüfung und sonach Erwägung soll gleichen Schritt halten, 
mit jenen Feststellungen zu Frankfurt, die auf die Zukunft des Landes, 
dem die Verfassung gegeben werden soll, von so wesentlichem Einfluss seyn 
werden. 
Das Fürstenthum kann demungeachtet schon in den Besitz der werthvoll- 
sten Güter eines constitutionellen Staates treten im Sinne der Entwurfs- 
*LLA NR 100/4 
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