hiefür gleich einzuheben, und dem Rentamte zum Verrait zu überliefern
seyn. — Nimmermehr hingegen ist dem Ziegler die bisherige willkürliche
Gebahrung beim Ziegel- und Kalchofen zu überlassen, oder gar der von
ihm bisher exerzirte Verschleiss des Materials zu gestatten. Nach jedem
ganz verschlissenen Brand Ziegeln erscheint der Ziegler zur Berechnung,
exhibirt die Erfolganweisungen, die mit dem amtlich hierüber führenden
Register collationiret, und beym richtigen Befund cassirt worden, und
so wird auch bey den weiteren Bränden fürgegangen.
37 tens
Da auf dem Fürstenthume keine Feuerlöschordnung bestehet, ist eine den
dasigen Umständen angemessene in Vortrag zu bringen, einsweil aber
jede Gemeinde zu Anschaffung der Feuerhacken, und Leiter, dann Wasser-
Eimer zu verhalten, welche unter einem zugänglichen Depot zu verwah-
ren kommen. Auch bey den landesfürstlichen Gebäuden sind die nöthigen
Hacken und Leiter in Bereitschaft zu halten, die abgängigen daher anzu-
schaffen.
38 tens
Vor Antritt des Rentamts durch den dermaligen Rentmeister Smieth sind
die Cameral-Gefälle äusserst lau betrieben worden, wodurch die Resten
über Einmal hundert Tausend Gulden angewachsen sind, und die Staats-
lasten mussten von der Hauptcassa bestritten werden. Seine Durchlaucht
sefehlen nunmehr ernstliche Ermahnung der
I:
laufenden Schuldigkeiten ohne Gestattung des geringsten Restes, und Be-
‚reibung der alten Rückstände, wesswegen Sie dem Rentamte auf jedes-
malige Verlangen die kräftigste Assistenz zu leisten angewiesen werden.
39 tens
Die Schuldscheine über die zu Handen des Rentamts übernohmene Schuld-
posten sind rücksichtlich der zureichenden Hypothek genau zu prüfen,
— und die Schuldner zu Ausweisung der Sicherheit zu verhalten, widri-
gens der an der Uibernahm dieser unverhypotizirten Kapitalien Schuld-
tragende hiefür verantwortlich zu machen, und von denselben der Regress
zu erholen seyn wird.
410 tens
Mit Einführung der geordneten Verlassenschafts-Abhandlungen tratt auch
der Fall der Waisen-Rechnungsführung ein, welche nach der zuliegenden
wiederum zurück gewärtigenden Instruction zu führen seyn wird.
41 tens
Die Zehendeinnahm hat künftig unter amtlicher Controll zu geschehen,
nicht aber diese allein dem Amtsboth, und Zehentknecht von Mauern
anzuvertrauen, die abgeordnete Controleur führet über Empfang der
Zehende die gewöhnlichen Register, welche zur Rechnungsbeilage dienen,
und der Ausdrusch wird gleichfalls kontrollmässig vollzogen.
256