schen Ausgaben, und Saufgelagen auf Kösten der Landschaften gegeben
haben.
Diese Verfügungen unter Berücksichtigung jener, — welche bereits in
Ansehung des Strassenbaues, der Steuerregulirung, der Zölle, des Stempel-
gebrauchs, dann der Im- und Emigration getroffen worden, und deren
Handhabung dem Herrn Landvogt besonders empfohlen wird, wird die
gewünschte Ordnung herbeyführen, und den verbesserten Zustand des
Unterthans, dann Beschränkung der schädlichen Missbräuche bezwecken.
— Aber so sehr Seine Durchlaucht all dieses in Erfüllung gebracht haben
wollen; so sehr liegt Höchstselben auch die Emporbringung des Camerale,
und die strengste Ordnung in der Oberamtsführung an Herzen, zu wel-
chem Ende Ihnen noch Nachstehendes ans Herz gelegt wird.
14 tens
Der Herr Landvogt, Rentmeister, und Gerichtsactuar manipuliren vom
Ersten Jenner künftigen Jahrs gemeinschaftlich
in der Oberamtskanzley, — um die gemeinschaftlichen Berathschlagun-
gen bey jedem Vorfall sogleich pflegen zu können, und die Publicität der
Amtirungen zu bezwecken.
Das Gemach hiezu wird die bisherige Oberamtskanzley, mit Concurrenz-
ziehung des Nebengemachs liefern, welches dazu anwendbar zu machen,
und einzurichten seyn wird. Zu Beheitzung der Commun-Kanzley werden
besondere 6 Klafter Brennholz passirt, und die Kanzleystunden in Sommer
von 7 Uhr bis 12 Vormittags — Nachmittags von 2 bis 7 Uhr Abends —
in kurzen Tägen von 8 Uhr früh bis Mittags, und nachmittag von 2 Uhr
bis 6 Uhr zu halten seyn. — Die Berichts-Erstattungen an Seine Durch-
laucht, und fürstliche Hofkanzley werden nach gepflogener Berathschla-
gung vom Herrn Landvogt, Rentmeister und Gerichtsactuar signiret, und
jeder hierortiger Erlass, ausser die an Herrn Landvogt besonders stilisir-
ten von jedem gelesen, — die Direction der Kanzley übernihmt Herr
Landvogt, und daher die übrigen Oberamts-Glieder die Arbeitszuweisun-
gen in nöthigen Fällen ausser den gewöhnlichen von demselben zu über-
nehmen verpflichtet werden.
15 tens
Der Gerichtsactuar wird nebstbey das Einreichungs-Protokoll in ausser-
gerichtlichen und gerichtlichen Geschäften zu führen, und die Registri-
rung der Akten zu besorgen haben.
16 tens
Die Controll über die Weinfechsung, und Kellergebahrung, Holzverkäufe,
Ziegl-Uibernahm, und Verschleiss,
Brettererzeugung, Zehend-Abnahm, Abdrusch der Körner etc. wird nach
Art, wie die diesfällige Ordnung auf den fürstlichen Majorat-Herrschaf-
ten begründet ist, zu beobachten, und die hiezu dienlichen Controll-Re-
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