Volltext: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein

schen Ausgaben, und Saufgelagen auf Kösten der Landschaften gegeben 
haben. 
Diese Verfügungen unter Berücksichtigung jener, — welche bereits in 
Ansehung des Strassenbaues, der Steuerregulirung, der Zölle, des Stempel- 
gebrauchs, dann der Im- und Emigration getroffen worden, und deren 
Handhabung dem Herrn Landvogt besonders empfohlen wird, wird die 
gewünschte Ordnung herbeyführen, und den verbesserten Zustand des 
Unterthans, dann Beschränkung der schädlichen Missbräuche bezwecken. 
— Aber so sehr Seine Durchlaucht all dieses in Erfüllung gebracht haben 
wollen; so sehr liegt Höchstselben auch die Emporbringung des Camerale, 
und die strengste Ordnung in der Oberamtsführung an Herzen, zu wel- 
chem Ende Ihnen noch Nachstehendes ans Herz gelegt wird. 
14 tens 
Der Herr Landvogt, Rentmeister, und Gerichtsactuar manipuliren vom 
Ersten Jenner künftigen Jahrs gemeinschaftlich 
in der Oberamtskanzley, — um die gemeinschaftlichen Berathschlagun- 
gen bey jedem Vorfall sogleich pflegen zu können, und die Publicität der 
Amtirungen zu bezwecken. 
Das Gemach hiezu wird die bisherige Oberamtskanzley, mit Concurrenz- 
ziehung des Nebengemachs liefern, welches dazu anwendbar zu machen, 
und einzurichten seyn wird. Zu Beheitzung der Commun-Kanzley werden 
besondere 6 Klafter Brennholz passirt, und die Kanzleystunden in Sommer 
von 7 Uhr bis 12 Vormittags — Nachmittags von 2 bis 7 Uhr Abends — 
in kurzen Tägen von 8 Uhr früh bis Mittags, und nachmittag von 2 Uhr 
bis 6 Uhr zu halten seyn. — Die Berichts-Erstattungen an Seine Durch- 
laucht, und fürstliche Hofkanzley werden nach gepflogener Berathschla- 
gung vom Herrn Landvogt, Rentmeister und Gerichtsactuar signiret, und 
jeder hierortiger Erlass, ausser die an Herrn Landvogt besonders stilisir- 
ten von jedem gelesen, — die Direction der Kanzley übernihmt Herr 
Landvogt, und daher die übrigen Oberamts-Glieder die Arbeitszuweisun- 
gen in nöthigen Fällen ausser den gewöhnlichen von demselben zu über- 
nehmen verpflichtet werden. 
15 tens 
Der Gerichtsactuar wird nebstbey das Einreichungs-Protokoll in ausser- 
gerichtlichen und gerichtlichen Geschäften zu führen, und die Registri- 
rung der Akten zu besorgen haben. 
16 tens 
Die Controll über die Weinfechsung, und Kellergebahrung, Holzverkäufe, 
Ziegl-Uibernahm, und Verschleiss, 
Brettererzeugung, Zehend-Abnahm, Abdrusch der Körner etc. wird nach 
Art, wie die diesfällige Ordnung auf den fürstlichen Majorat-Herrschaf- 
ten begründet ist, zu beobachten, und die hiezu dienlichen Controll-Re- 
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