Volltext: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein

jedem Landstande die Befugnis eingeräumt, dem Land Vorschläge zu 
machen, die auf das allgemeine Wohl abzielen; der Fürst behält sich 
jedoch Genehmigung oder Verwerfung des Landtagbeschlusses vor. 
$ 16 schreibt vor, dass im bürgerlichen, politischen und peinlichem 
Fache und in der Aussenpolitik den Ständen keine Vorschläge erlaubt 
sind. Ein Landtagsbeschluss wird durch die absolute Mehrheit der 
Stimmen der am Landtage gegenwärtigen Stände gültig ($ 16). Diese 
wenigen Paragraphen zeigen, dass dem Volk keine wesentlichen 
Rechte in der Mitsprache eingeräumt wurden. Es war eine «gemachte» 
Verfassung, aufoktoyiert vom Fürsten, der einen Artikel der Bundes- 
verfassung erfüllte. 
In der Eröffnungsansprache betont Schuppler noch einmal, dass die 
Verfassung nicht anders eingeführt werden konnte. Er lehnt z. B. die 
Verfassung der Kantone St. Gallen und Graubünden ab, weil diese 
«republikanisch regiert werden und zur schweizer Conföderation ge- 
hören, zu einem Bunde, dem Verbindungen mit unserem erlauchten 
Herrscherhause eben so wenig gestattet wie wenig wir, auch wenn 
wir es wollten, in diesem aufgenommen würden». 
Der Zweck des jährlich einberufenen Landtages war, das fürstliche 
Postulat entgegenzunehmen. Der Ablauf war monoton und verlief 
immer nach folgendem Muster: Auf Ende Dezember jeden Jahres 
wurde der Landtag einberufen. Schuppler eröffnete ihn durch eine 
kurze Rede, dann wurde die Verfassung vorgelesen, den Ständen das 
Postulat bekannt gemacht und in der folgenden Abstimmung gaben 
die einzelnen Vertreter mündlich ihre Zustimmung. 
Treitschke (Bd. 2, S. 166f.) nennt diese Landtage in Österreich 
«Postulatenlandtage, deren beschaulicher Lebenslauf sich gemeinhin 
in drei Akten abspielte: Auffahrt der Herren Stände in ihren Staats- 
karossen, Vorlesung und einstimmige Annahme der landesherrlichen 
Postulate, endlich Wiederabfahrt der Herren Stände in den nämli- 
chen Staatskarossen». 
Es gab in der Folge verschiedene Versuche der Deputierten, mehr 
Rechte zu erlangen. 
In den Bemerkungen des Balzner Ortsrichters Franz Anton Frick 
zeigt sich, was das Volk von der neuen Verfassung hielt: «Das Land 
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