Volltext: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein

Landvogt Schuppler zeigte sich nicht sehr erfreut über die Auffor- 
derung aus Wien, einen Bericht über die Einführung einer ständi- 
schen Verfassung in Liechtenstein abzufassen. Er befürchtete näm- 
lich, dass dadurch die Untertanen auf den alten Gedanken gebracht 
würden, die früheren Rechte wieder für sich zu reklamieren. Diese 
Befürchtungen Schupplers allerdings waren unbegründet, wie der In- 
halt der Verfassung von 1818 zeigen wird. Vorerst jedoch tat Schupp- 
ler in einem Schreiben an den Fürsten kund: «Demokratisch kann 
und darf die Verfassung des liechtensteinischen Staates nicht sein, 
einerseits, weil es unter dieser Gestalt in dem deutschen Bund nicht 
bestehen könnte, und andererseits weil hierdurch die wohlerworbenen 
Regierungsrechte des Erlauchten Fürstenhauses von Liechtenstein be- 
einträchtigt würden.» 
Er spricht den Landständen auch jedes Mitspracherecht an den inne- 
ren Landesangelegenheiten ab, weil «an und für sich den Landständen 
eine Kompetenz in die eigentliche innere Landesregierung, in so weit 
sie nicht auf die eigentliche hohe und niedere Landespolizei, auf die 
Gerichtspflege im ausgedehnten Sinne, auf das Schul-, Kirchen- und 
Erziehungswesen und andere demgleichen innere Landesanstalten Ein- 
fluss nimmt, nicht zugestanden werden kann». 
Der von Schuppler verfasste Entwurf enthält bereits die wesentlichen 
Bestimmungen der endgültigen Verfassung. Die ganze Entstehungs- 
geschichte der Verfassung spielte sich lediglich zwischen dem Land- 
vogt und dem Anwalt des Fürsten ab. Johann I. behielt sich nur die 
endgültige Genehmigung vor, der Auseinandersetzung um Worte und 
Paragraphen hielt er sich fern. Am 9. November 1818 unterzeichnete 
er in Eisgrub die Verfassung. Im Januar des nächsten Jahres wurden 
dem Oberamt 60 Exemplare zugestellt mit dem Befehl, «dieselben in 
dem ganzen Fürstenthum gehörig zu publicieren». 
Einige wesentliche Bestimmungen der Verfassung von 1818 (abge- 
druckt als Auszug bei Wille, 297f.; Jb 5, 191ff.) möchte ich im ein- 
zelnen erwähnen: Die Vertretung im Landtag bestand aus zwei Land- 
ständen: der Geistlichkeit und der Landmannschaft. ($ 2) Die Land- 
mannschaft bestand aus zwei Vertretern aus jeder Gemeinde, näm- 
lich Richter und Säckelmeister. (Wahlverfahren siehe oben S. 20) 
Die Geistlichkeit wählte aus ihrer Mitte auf Lebenszeit drei Depu- 
tierte, zwei aus dem Oberland, einen aus dem Unterland. In $ 5 wird 
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