Volltext: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein

Bei Erörterung des Proporzwahlsystems 1938°% stand die Abgeord- 
netenzahl ausser Diskussion. Im Expos& zum Proporzgesetz wurde sie 
nur im Zusammenhang mit den Wahlkreisen gestreift. Es wird 
dort lediglich gesagt: «In diesem Zusammenhang muss von vornherein 
auch über die Frage entschieden werden, ob die bisherige Teilung 
zwischen Oberland und Unterland beibehalten werden soll oder nicht 
bzw. ob dem Unterland nach wie vor sechs Landtagsmandate ver- 
fassungsmässig verbleiben sollen oder nicht. Bei Bejahung dieser 
Frage erscheint es wohl das natürlichste zu sein, dass für den Wahl- 
vorgang die Einteilung des Landes in zwei Wahlkreise vorgesehen 
wird ...»%® 
f) Unvereinbarkeit 
Die Unvereinbarkeit einer öffentlichen Funktion, namentlich die 
eines Regierungsamtes, mit dem Landtagsmandat war in den Verfas- 
sungsberatungen eine Randfrage. Es herrschte im Landtag und in der 
Verfassungskommission Einhelligkeit darüber, dass mit dem Land- 
tagsmandat andere öffentliche Funktionen, namentlich die eines Re- 
gierungsrates, aus Gründen der «kleinen Verhältnisse(n)» vereinbar 
sind.* Ausgangspunkt der Erörterung scheint die Frage gewesen zu 
sein, ob ein Regierungsrat Abgeordneter sein müsse oder nicht. Dar- 
aufhin deutet der Bericht über die Beschlüsse der Verfassungskom- 
mission, wenn er festhält: «Die Regierungsräte müssen nicht Abge- 
ordnete sein, sie können es aber sein.»® In die gleiche Richtung weist 
der Verfassungsentwurf von Dr. Wilhelm Beck, wenn er in Artikel 46 
Absatz 3 davon spricht, dass Mitglieder der Regierung, wenn sie nicht 
zugleich Abgeordnete sind, den Landtagssitzungen mit beratender 
Stimme beiwohnen.?® 
9 Gesetz vom 18. Januar 1939 betreffend Abänderung von Artikel 46, 47, 49 
und 53 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1939 Nr. 3; L. Va. Nr. 5, 
18. Januar 1939: «$ 1. Artikel 46 der Verfassung erhält nachstehende Fassung: 
Der Landtag besteht aus 15 Abgeordneten, die vom Volke im Wege des allge- 
meinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechtes nach dem Verhältnis- 
wahlsystem gewählt werden...» 
93 LRA Reg. 180/334 Proporzeinführung. 
9% So Bericht über die Beschlüsse der Verfassungskommission, gefasst in den Sit- 
zungen vom 15. und 18. März 1921, Berichterstatter Dr. Eugen Nipp, LRA 
Landtagsakt L 3/1921, 4. 
95 LRA Landtagsakt L 3/1921. 
9% O0. N. Nr. 47, 19. Juni 1920. 
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