Volltext: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein

setzenden Zahl von Abgeordneten zu bestehen. Wie den Schlossabma- 
chungen zu entnehmen ist, sollte diese Festsetzung erst dann erfolgen, 
wenn es zu einer Änderung der Landtagswahlordnung im Sinne des 
Proportionalwahlrechtes komme. Dafür konnte sich die Verfassungs- 
kommission und auch die Mehrheit der Landtagsabgeordneten nicht 
aussprechen. Die Liechtensteiner Nachrichten weisen in einem Beitrag 
vom 9. Februar 1932% darauf hin, diese Verhältniszahlen zwischen 
den beiden Landesteilen seien nach der Verzichtleistung des Fürsten 
auf die Ernennung von drei Abgeordneten in der Verfassung vom 
5. Oktober 1921 dahingehend erhöht worden, dass das Oberland seit- 
her neun, das Unterland sechs Mandate habe. Im Bericht der Ver- 
fassungskommission an den Landtag** ist nirgends die Rede von einer 
Erhöhung der Zahl der Landtagsabgeordneten. Sie beantragt ledig- 
lich eine Volksbefragung über den Wahlmodus, der auf dem Kompro- 
misswege gelöst wurde, wie Regierungschef Josef Ospelt in einem 
Schreiben vom 10. September 1921 an den Kabinettsdirektor 
schreibt.® Mit dieser Lösung konnte sich auch die Volkspartei zu- 
friedengeben, bleibt doch die Frage der Erhöhung der Zahl der Abge- 
ordneten mit einer Änderung der Landtagswahlordnung verknüpft. 
Überdies hat die Streichung der Institution der fürstlichen Abgeord- 
neten in der Verfassung zu einer Erhöhung der Zahl der Volks-Ab- 
geordneten geführt. Der Landtag ist damit ausschliesslich Angelegen- 
heit des Volkes geworden: ein Volks-Landtag. 
Auffallend ist, dass bei den Proporzinitiativen und der Wahlgesetz- 
änderung von 1932 die Frage nach einer Erhöhung der Zahl der 
Landtagsabgeordneten keine Rolle mehr spielte, obwohl es um eine 
«Änderung der Landtagswahlordnung» ging. Dies ist darauf zurück- 
zuführen, dass hier in erster Linie die Partei bzw. die Gemeinden und 
ihre Vertretung im Landtag im Mittelpunkt der Diskussion standen. 
Dabei geriet die Frage der Abgeordnetenzahl ins Hintertreffen. Sie 
durfte auch nicht gestellt werden, um nicht die Hauptanliegen der 
beiden Parteien zu gefährden, denn mit der Frage der Abgeordneten- 
32 LRA 1921/963. 
38 «1877—1932. Zur bevorstehenden Volksbefragung betreffs Abänderung der 
Wahlordnung in Liechtenstein. Wollen wir unsere Ahnen verleugnen?» L. N. 
Nr. 16, 9. Februar 1932. 
4 LRA Landtagsakt L 3/1921. 
35 Schreiben vom 10. September 1921, LRA Reg. 1921/963. Es heisst dort: «Die 
jetzige Fassung des Art. 46 ist ein Kompromiss aus den von der Verfassungs- 
kommission im März 1921 gemachten drei Vorschlägen.» 
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