Volltext: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein

mungsresultat war heftig.” Sie gab ihrer Enttäuschung Ausdruck, in- 
dem sie auf das Ungleichgewicht der Stimmkraft zwischen einem 
Stimmbürger des Wahlbezirkes Oberland und des Unterlandes hinwies. 
In diesem Sinne machten die Delegierten der Volkspartei des Oberlan- 
des in einem Schreiben vom 6. März 1919 an den Landtag ihren 
Standpunkt klar: «1. Durch den Ausfall der Volksabstimmung hat 
das Volk bekundet, dass die Zahl der Volksabgeordneten nicht er- 
höht werden soll. Wohl hat das Oberland mit einem Mehr von rund 
200 Stimmen für die Erhöhung gestimmt, das Unterland überwiegend 
dagegen. Die heute erschienenen Delegierten ersuchen, gestützt auf 
die Wähler, unter Hinweisung auf den volkstümlichen Zug der Zeit 
auf das anerkannt berechtigte Begehren um demokratischen Ausbau 
unserer Verfassung darum, dass ein Abgeordneter im Oberlande wie 
im Unterlande die gleiche Seelenzahl im Landtage vertrete. Es ist 
mit einer demokratischen Verfassung unvereinbar, dass in bezug auf 
die politische Berechtigung für Landtagssachen zwei verschiedene 
berechtigte Volksklassen bestehen. Niemand im Lande kann es ge- 
rechterweise gutheissen, dass die Oberländer Männer sind, deren 
Stimme politisch weniger wert sein soll als die eines Unterländers. 
Für die Tragung der Landeslasten (Steuern, Abgaben usw.) werden 
die Oberländer und Unterländer gleichgehalten. Wer gleiche Pflich- 
ten hat, soll gleiche Rechte haben.» Damit war die Abgeordneten- 
zahl mit dem Wahlbezirk in Verbindung gebracht. — Ein Thema, 
das die Landtagsdebatten auch noch später beherrschte. Der Ausweg 
bestand darin, dass sich am 16. April 1919 der Landtag einigte, in 
der in Aussicht genommenen Verfassung dem Oberland acht und dem 
Unterland fünf Volksabgeordnete zuzuordnen. Danach könnte der 
Landesfürst nur mehr zwei Abgeordnete ernennen. Ein solches Vor- 
gehen stand auch im Einklang mit dem Begehren um «demokrati- 
schen Ausbau» der Verfassung, das sein Korrelat in der Zurückdrän- 
gung der monarchischen Gewalt hatte. Auf diesen Verfassungsvor- 
schlag kam man nicht mehr zurück, nachdem in den Schlossabma- 
chungen die Institution der fürstlichen Abgeordneten fallengelassen 
wurde. Die Schlossabmachungen*! und die Regierungsvorlage® nennen 
keine Zahl von Abgeordneten, sondern stellen den Grundsatz auf, der 
Landtag habe aus einer im Verhältnis zur Bevölkerungsziffer festzu- 
79 Vgl. dazu meine Ausführungen in LPS 6, 71ff. 
80 LRA Landtagsakt L 11/1919. 
81 O0. N. Nr. 85, 4. November 1922.
	        

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