2. Zwing und Bann oder die bürgerliche und peinliche Gerichtsbarkeit.
3. Die Regalien und nutzbaren Hoheitsrechte als: hohe und niedere
Jagd, Fischenzen, die Hochwaldungen, Zölle, Mühlen und Taver-
nen.
4. Das Recht, die Steuern zu erheben und das Volk zum Krieg auf-
zubieten.
Wir können also aussagen, dass die wesentlichsten Hoheitsrechte, näm-
lich Rechtssprechung, Steuereinzug und Militäraufgebot in den Hän-
den der Herrschaft lagen und von dieser auch ausgeübt wurden.
Es wäre jedoch falsch zu behaupten, die Landleute in Vaduz und am
Eschnerberg seien ohne Mitwirkung in der öffentlichen Lebensgestal-
tung gewesen.
Peter Kaiser unterscheidet dreierlei Klassen von Leuten (Kaiser 201):
1. Edle. Zu diesen gehörten die Herren von Trisun, welche aber um
diese Zeit ausstarben.
2. Freie. Zu diesen gehörten die Walser oder die Walliser am Triesner-
berge, und andere Freie in beiden Herrschaften.
3. Kolonen und Eigenleute.
Als gesetzliche Grundlage galt das schwäbische Landrecht; doch hatte
sich daneben ein besonderes Gewohnheitsrecht gebildet, welches sich
unter dem Namen «Landsbrauch» über Jahrhunderte hielt, und eine
«Zusammenfassung alter, lokaler Gewohnheitsrechte» darstelle.
(Malin 38) Dieser Landsbrauch hatte im 18. Jahrhundert grössere
Veränderungen erfahren und wurde anfangs des 19. Jahrhunderts
gänzlich abgeschafft.
Die «Brandisischen Freiheiten»
Die Brandisischen Freiheiten waren Privilegien, die höchste landes-
herrliche Rechte beinhalten (Ritter, Brand. Freiheiten, 10) und den
Brandisern durch die Urkunde von 1430 verliehen worden waren.
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