Einleitung
Die begriffliche Formulierung des Themas bereitete insofern Schwie-
rigkeiten, als von einer eigentlichen Volksvertretung — also einer
repräsentativen Institution — vor der landständischen Verfassung
von 1818 nicht gesprochen werden kann. Trotzdem ist es aber wich-
tig, die Zeit der verschiedenen Grafengeschlechter in Liechtenstein zu
berücksichtigen, weil damals Voraussetzungen für ein demokratisches
Denken geschaffen worden sind, die ihre Auswirkungen vor allem
im 19. Jahrhundert bei den Auseinandersetzungen zwischen Staats-
macht einerseits — verkörpert durch den Fürsten — und dem Volk,
beziehungsweise seinen Vertretern, andererseits um das abwägende
Verteilen dieser Macht zeigten.
So muss man in der vorabsolutistischen Zeit eher von Volksrechten
sprechen, auf deren Erhaltung das Volk sorgfältig achtete, und die
vor allem von gewählten Landesbewohnern — Landammännern und
Geschworenen — gehütet wurden.
Die Volksrechte vor dem Einbruch des Absolutismus
Die Darstellung der Zeit der Grafen von Werdenberg-Sargans bei
Peter Kaiser besteht vor allem in Berichten über Fehden, Erbteilun-
gen, Reichsstreitigkeiten etc. Von Auseinandersetzungen über Volks-
rechte ist nicht die Rede. Es wird lediglich erwähnt, dass Graf Hein-
rich von Vaduz sich vom König Wenceslaus seine Grafschaft Vaduz
und Schellenberg mit allen Rechten, Herrschaften, Handvesten, Brie-
fen usw. als Reichslehen förmlich bestätigen liess. Unter diesen Rech-
ten waren zu verstehen: «Land, Leute, Städte, Vesten, Mühlen, Acker,
Wiesen, Wälder, Fische, Wasser, Teiche, Jagd, Vogelrechte und ‚sonst
andere ihrer Zugehörungen’.» (Kaiser, 199)
Die bestehenden Zustände im Rechtswesen gaben den Besitzern der
Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg folgende Rechte:
(nach Kaiser 200)
1. Die Landeshoheit. Davon waren jedoch diejenigen ausgenommen,
welche unmittelbares Reichsgut inne hatten, wie die Besitzer von
Gutenberg.