Volltext: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein

Einleitung 
Die begriffliche Formulierung des Themas bereitete insofern Schwie- 
rigkeiten, als von einer eigentlichen Volksvertretung — also einer 
repräsentativen Institution — vor der landständischen Verfassung 
von 1818 nicht gesprochen werden kann. Trotzdem ist es aber wich- 
tig, die Zeit der verschiedenen Grafengeschlechter in Liechtenstein zu 
berücksichtigen, weil damals Voraussetzungen für ein demokratisches 
Denken geschaffen worden sind, die ihre Auswirkungen vor allem 
im 19. Jahrhundert bei den Auseinandersetzungen zwischen Staats- 
macht einerseits — verkörpert durch den Fürsten — und dem Volk, 
beziehungsweise seinen Vertretern, andererseits um das abwägende 
Verteilen dieser Macht zeigten. 
So muss man in der vorabsolutistischen Zeit eher von Volksrechten 
sprechen, auf deren Erhaltung das Volk sorgfältig achtete, und die 
vor allem von gewählten Landesbewohnern — Landammännern und 
Geschworenen — gehütet wurden. 
Die Volksrechte vor dem Einbruch des Absolutismus 
Die Darstellung der Zeit der Grafen von Werdenberg-Sargans bei 
Peter Kaiser besteht vor allem in Berichten über Fehden, Erbteilun- 
gen, Reichsstreitigkeiten etc. Von Auseinandersetzungen über Volks- 
rechte ist nicht die Rede. Es wird lediglich erwähnt, dass Graf Hein- 
rich von Vaduz sich vom König Wenceslaus seine Grafschaft Vaduz 
und Schellenberg mit allen Rechten, Herrschaften, Handvesten, Brie- 
fen usw. als Reichslehen förmlich bestätigen liess. Unter diesen Rech- 
ten waren zu verstehen: «Land, Leute, Städte, Vesten, Mühlen, Acker, 
Wiesen, Wälder, Fische, Wasser, Teiche, Jagd, Vogelrechte und ‚sonst 
andere ihrer Zugehörungen’.» (Kaiser, 199) 
Die bestehenden Zustände im Rechtswesen gaben den Besitzern der 
Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg folgende Rechte: 
(nach Kaiser 200) 
1. Die Landeshoheit. Davon waren jedoch diejenigen ausgenommen, 
welche unmittelbares Reichsgut inne hatten, wie die Besitzer von 
Gutenberg.
	        

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