Volltext: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein

vorlage der Verfassung® weist es mit Nachdruck darauf hin, es be- 
deute denn doch in den Augen eines gewöhnlichen Sterblichen einen 
gewaltigen Fortschritt im Sinne einer Erweiterung der Volksrechte 
und ein weitgehender Verzicht des Fürsten, wenn der Verfassungs- 
entwurf, wie er in der Regierungsvorlage enthalten sei, alle nicht- 
dringlichen Gesetze der Volksabstimmung unterzogen haben wolle. 
Aus dieser Antwort auf die «demokratischen» Verfassungsbestrebun- 
gen der Volkspartei ist ersichtlich, dass es der Bürgerpartei vor allem 
darum geht, die herkömmliche konstitutionelle Monarchie mit einem 
starken Monarchen zu bewahren. Aus den Äusserungen der Volks- 
partei kann die Bürgerpartei nicht abschätzen, wo deren Verfassungs- 
bestrebungen ausmünden, m. a. W. ob diese noch mit der Monarchie 
in Einklang zu bringen sind. 
Die Bürgerpartei orientiert sich in ihrem Parteiprogramm von 1919 
am Landtagsbeschluss vom 10. Dezember 1918, indem sie in Ziffer 1/5 
erklärt: «Wenn ein Mitglied der Regierung durch die Amtsführung 
das Vertrauen des Volkes und des Landtages verliert, so ist der Land- 
tag berechtigt, beim Landesfürsten die Enthebung des betreffenden 
Regierungsfunktionärs zu beantragen.»% 
Diese Palette von Meinungen zeigt, dass das monarchische Prinzip 
am Verblassen ist. Der Gedanke eines verstärkten Nebeneinander 
von Fürst und Volk schlägt durch. Ein Verfassungskonflikt bricht 
auf, bei dem der Dualismus des konstitutionellen Verfassungssystems 
sichtbar wird: monarchisches Prinzip gegen Volksherrschaft, ausge- 
drückt im «Volksfürstentum». Die Entwicklungsstufen lassen sich in 
den Verfassungsentwürfen einfangen. 
Der Verfassungsentwurf von Dr. Wilhelm Beck!® aus dem Jahre 1919 
geht in Artikel 3 davon aus, dass die Staatsgewalt auf dem Landes- 
fürst und dem Volke beruht und sie nach den Bestimmungen der Ver- 
fassung durch den Landesfürsten und die Volksvertretung ausgeübt 
wird. Artikel 32 schränkt die Macht des Landesfürsten ein. Dies ist 
? «Volksrechte — Verzicht des Fürsten auf seine Gewalt», Liechtensteiner Volks- 
blatt (L. V.) Nr. 72, 8. Dezember 1920. 
a L.V. Nr. 1, 4. Januar 1919; vgl. dazu auch meine Ausführungen in LPS 6, 103. 
0 Verfassungsentwurf des Fürstentums Liechtenstein von Mitte Januar 1919, ver- 
öffentlicht in den O. N. Nr. 42, 12. Juni 1920; Nr. 48, 16. Juni 1920; Nr. 49, 
19..Juni 1920; Nr. 50, 23. Juni 1920; Nr. 51, 26. Juni 1920. 
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