Volltext: Der Vaduzer Wald

Seit wann kann man von einem Vaduzer Wald sprechen? Diese Frage lässt 
uns nach den Anfängen von Vaduz als Siedlung und den früheren Rechts- 
und Besitzverhältnissen im Walde suchen. 
Waldeigentum, 
Rechts- 
und Besitz- 
verhältnisse 
Vom Wald als Gemeingut zum 
Herrschaftswald 
Vaduz wird urkundlich erstmals um 1175 erwähnt. In den Anfängen seiner 
Besiedlung, die sicher wesentlich weiter in die rätische Zeit zurückreicht, gab es 
noch kein Waldeigentum im heutigen Sinne. Die ausgedehnten Auwälder in der 
versumpften und gänzlich unkultivierten Talebene, der Hochwald auf den 
Anhöhen der Rheintalseite und die Alpwälder, waren Gemeingut der Bewohner 
unseres Landes. Der Wald und alles, was er den Menschen bot, erschien 
ursprünglich als unbeschränktes Gut. Später mit dem allmählichen Ausbau der 
Siedlungen und Anstieg der Bevölkerungszahl, erfuhr man den Wald und seine 
Erträge als ein beschränktes Gut, dessen Nutzung oft umstritten war und 
geregelt werden musste. 
Im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit erlangten die Landesherren weit- 
gehende forstliche Hoheitsrechte und ausgedehntes Waldeigentum. Im 
hohenemsischen Urbar werden als eigene Wälder u. a. aufgeführt: «der gross 
buechwaldt ob den Schlossgüetteren gelegen», «die hölzer, undt wäldt bey dem 
Mayerhoff», «der Schwebel» und «Schaaner buechwaldt», «das ganze gesteudt 
im Mühliholz», «Schaaner; Schweizer, undt Vaduzer au», «in Melbon zimlich 
vill waldt», «die wäldt beim Bergwerckh in Valors biss an Melbon». Auch das 
Holz in den nicht eigenen Wäldern gehörte zum Teil der Landesherrschaft, 
die das sog. Holzschlagrecht ausübte. Die Landesherren hatten vor allem 
wegen des Wildstandes, der ihnen als Inhabern des Jagdregals allein gehörte, 
das Recht, die Gemeinds- und Genossenschaftswälder in Bann zu legen. 
Die Gemeindsleute als Lehensinhaber oder Besitzer durften daraus nur ihren 
eigenen Bedarf an Nutz- und Brennholz mit Erlaubnis der Herrschaft ent- 
nehmen. Für Rodungen bedurften sie der Bewilligung der Landesherrschaft. 
Von den zu Äckern oder Weinbergen kultivierten Böden bezogen die geistliche 
und weltliche Obrigkeit den sog. «Neubruchzehnten». 
Bis ins 19. Jahrhundert hinein blieben diese Rechts- und Besitzverhältnisse 
wenigstens zum Teil bestehen. Die Landesherren hatten im Lauf.der Zeit die 
eigenen Wälder grösstenteils an die Gemeindsleute verkauft und das Holz- 
schlagrecht abgetreten. 1815 besass die Landesherrschaft in Vaduz lediglich 
noch den Schloss- oder Schwefelwald. Das herrschaftliche Holzschlagrecht 
wurde nur noch in einigen Alpwäldern ausgeübt, u. a. im Malbun, Valorsch und 
auf dem Hahnenspiel. Bereits 1844 wurden auch diese letzten herrschaftlichen 
Beholzungsrechte von den Alpbesitzern um insgesamt 6440 Gulden abgelöst. 
Die «Stofelgenossenschaft» Vaduz hatte für Hintervalorsch, Malbun und 
Hahnenspiel eine Ablösungssumme von 600 Gulden aufzubringen. Die uralten 
Wald- und Holzfronen, die Verpflichtung der Untertanen, der Obrigkeit beim 
Jagen zu helfen, Holz für herrschaftlichen Bedarf zu fällen und zu transpor- 
tieren, wurden 1848 abgeschafft. Damit waren die mittelalterlichen Rechtsver- 
hältnisse endgültig verschwunden.
	        

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