Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

4. Kapitel: Die zeitliche Begrenzung der Parlamentstätigkeit. Der Landesausschuss. Diskontinuität oder Kontinuität I. Die zeitliche Begrenzung der Parlamentstätigkeit. Der Landesausschuss 1. Die Arbeitsperioden des Parlaments Die Arbeitsperioden des Parlaments werden entsprechend der in den konstitutionellen Monarchien und in der Folgezeit allgemein anzu­ treffenden Regelung unterteilt in 
Mandatsdauer205 (Legislaturperiode), Sitzungsperiode206 (Session) und 
Sitzung207. Es gehört zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen Demo­ kratie, dass die den Volksvertretungen anvertraute Herrschaft in regelmässigen Zeitabständen erneuter Legitimation bedarf. Deshalb wird der Landtag auf Zeit gewählt. Diese Zeit heisst 
Mandatsdauer. Man versteht darunter den Zeitraum vom Wahltag bis zum nächsten Wahltag, der vier Jahre dauert, aber bei Auflösung des Landtags vor­ zeitig endet.208 405 Art. 47 Abs. 1 Verf; < 51 GO; auch «Amtsdauer» (Art. 63 Abs. 2 Volks- rechteG) oder «Gesetzgeoungsperiode» (Art. 45 Abs. 4 StGHG). "•Art. 56 Abs. 1 Verf; $$ 1, 4, 8, Abs. 1 etc. GO; auch «innerhalb des Jahres», «laufendes Jahr» (Art. 49 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 Verf). W7 Z. B. Art. 49 Abs. 2 Verf. 808 Vgl. Art. 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 3 und 50 Verf. Völlig geklärt sind die Anfangs- und Endpunkte der Mandatsdauer freilich nicht, und es muss hier offen bleiben, ob die Mandatsdauer eventuell statt mit der Wahl z. B. erst mit dem ersten Zusammentreten (Validierung) des Landtags ($ 6 GO) beginnt und ob sie statt mit dem Tage der Neuwahl nach einem Zeitablauf von genau vier Jahren oder im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens (Validierung) des neuen Landtags und im Falle der Landtagsauflösung statt mit der Auflösung erst am Tage der Wahl oder mit dem ersten Zusammentreten des neuen Landtags endet. Die Frage, ob die Mandatsdauer abgelaufen ist, kann z. B. dann von Bedeu­ tung sein, wenn der Landtag auf Begehren von 600 Stimmberechtigten oder von drei Gemeinden einzuberufen ist: auf ein solches Begehren hin ist auch ein geschlossener Landtag, selbst ein nach der 4. Sitzungsperiode geschlossener Land­ tag, der bald einer neuen Wahl unterzogen wird, sofort einzuberufen (Art. 48 Abs. 2 Verf; Art. 87 VolksrechteG), und es lebt die Immunität der Abgeord­ neten wieder auf; eine solche Einberufung ist natürlich nur solange möglich, 99
	        

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