Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

ters beschlossen wird. Es wird richtig sein, die nichtöffentlichen Sit­ zungen auf das Notwendigste (höheres Staatsinteresse oder Schutz privater Interessen bei gewissen Verwaltungsakten des Parlaments) zu beschränken, wobei verschiedene nicht Öffentlich gefasste Be­ schlussergebnisse (z. B. bei Einbürgerungen) durchaus im öffentlichen Landtag bekanntgegeben werden könnten.191 Im übrigen aber heisst Parlamentsöffentlichkeit Verhandlungsöffentlichkeit, damit die Zu­ hörer und die Vertreter der Presse den Diskussionsvorgang und den Willensbildungsprozess mitverfolgen können. Nicht öffentlich sind die Sitzungen der Kommissionen (§ 54 GO). Eine Möglichkeit der Veröffentlichung der Kommissionsbeschlüsse ist nicht vorgesehen, doch sollten Kommissionsberichte zu Gesetzesvorlagen, die hernach ohne­ hin im öffentlichen Landtag zu behandeln sind, sinnvollerweise der Öffentlichkeit übergeben werden können.192 Vor dem Landtag muss auch die ihm verantwortliche Regierung Rede und Antwort stehen (Art. 45 Abs. 1, 63, 78 Abs. 1 Verf). Das Parla­ ment ist der Ort offener und dauernder Rechenschaftsablage der Regierung für das Parlament und die Öffentlichkeit: jährlicher Rechenschaftsbericht über die gesamte Staatsverwaltung (Art. 62 lit. e und 93 lit. f Verf); allgemeines Kontrollrecht des Parlaments über die Staatsverwaltung (Art. 63 Verf); Pflicht der Regierung zur Interpellationsbeantwortung (Art. 63 Abs. 4 Verf und §§ 32—34 GO) und zur Beantwortung kurzer mündlicher Anfragen (§ 36 GO); allge­ meines Informationsrecht im Zusammenhang mit Regierungsvorlagen (Voranschlag, Verpflichtungs- und Nachtragskredite, Schaffung von Beamtenstellen, Gesetzes vorlagen, Staatsverträge, Berichte etc.). Dem Parlament ist auch alljährlich der Bericht des Obergerichtes über die gesamte Justizpflege zu unterbreiten (§ 22 GOG). I#1 «Es ist interessant, festzustellen, dass solche Sitzungen (Konferenzzimmersitzun­ gen) unter Ausschluss der Öffentlichkeit beim Liechtensteiner oft recht bissig kommentiert werden. Er ist der Auffassung, dass der Landtag keine Geheim­ niskrämerei betreiben soll, das heisst Konferenzzimmersitzungen tunlichst zu vermeiden hat.», in NZZ (Morgenausgabe), vom 10. 12. 1962, Blatt 6. 188 In der bisherigen Praxis wurden solche Kommissionsberichte zu Gesetzesvor­ lagen normalerweise vor der Behandlung im Landtag nicht veröffentlicht und nicht der Presse übergeben. Eine Ausnahme hievon bildete z. B. der Bericht der Landtagskommission zur Beratung der Reform des liechtensteinischen Ge­ sellschaftsrechts vom 4. 3. 1980, welcher der Öffentlichkeit und der Presse zugänglich gemacht wurde. Die besonderen Kommissionsberichte zu Gesetzes­ vorlagen bilden einen Bestandteil der jährlich erstellten Bände über die öffent­ lichen Landtagsprotokolle und sind nachträglich für jedermann einsehbar. 90
	        

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