Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

und demgemäss für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung «schlechthin konstituierend».170 Rudolf Smend sieht in diesem fort­ währenden Prozess einen «Kernvorgang des staatlichen Lebens» («In­ tegration»)171; es ist eine Art «pUbiscite de tous les jours» (Ernest Renan)172 oder eine Art «Rückkoppelungsverhältnis»178 zwischen Staatsführung und Bevölkerung, unter dem Vorbehalt, dass die irre- duziblen Unterschiede nicht aufgehoben werden, dass die Entschei­ dungen ihren «Eigenwert», ihre Unabhängigkeit behalten und dass es zugleich zur anvertrauten Repräsentation gehört, die Entscheidun­ gen selbstverantwortlich und weitsichtig im Interesse aller zu fällen, und es geradezu zur Pflicht werden kann, «sich auch gegen die öffent­ liche Meinung zu stellen».174 Meinungsfreiheit ist nicht bloss ein Abwehrrecht (Freiheitsrecht). Für die Demokratie ist es fundamental, dass der Einzelne das Recht wie eine Art * Aktivstatus» gebraucht und sich um die öffentlichen Be­ lange (res publica) kümmert, seine Meinung bildet und zum Ausdruck bringt.175 Dies setzt einen staatsbürgerlichen Bildungs- und Informa­ tionsstand voraus, informiert durch die plurale Öffentlichkeit selbst und informiert durch die staatlichen Entscheidungsträger176. 170 Deutsche BVerfGE 7, 198ff. (208); 10, I18ff. (121). Vgl. Joseph H. Kaiser, Presseplanung, Planungsstudien 1, Frankfurt a. M. 1972, 16. 171 Rudolf Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen, 2. A. Berlin 1968, 136. m Die öffentliche Meinung kann in ihrer Wirkung «ein Element unmittelbarer Demokratie» bedeuten: Stern, Bd. I, 464; Krüger, 452. 171 Ekkehart Stein, Staatsrecht, 7. A. Tübingen 1980, 91 ff. (94). 174 Stern, Bd. I, 465; Bd. II, 38. 175 Marcic, 281 ff. 176 Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat in der Bundesrepublik jeder «das Recht, ... sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten» (sog. Informationsfreiheit). Nach Fleiner (S. 388) muss der Staat, wenn er die Mei- nungs- und Meinungsäusserungsfreiheit garantiert, «dem Bürger die Möglichkeit geben, sich über das zu informieren, worüber er sich eine Meinung machen muss», und Fleiner bemerkt weiter (S. 390), «dass das Grundrecht der Infor­ mationsfreiheit direkter Auftrag an den Richter, aber auch an die Verwaltung und an den Gesetzgeber sein kann, das Recht der Meinungs- und Meinungs­ äusserungsfreiheit durch die Öffnung aller möglichen Informationskanäle zu verwirklichen». Vgl. auch Peter Saladin, Grundrechte im Wandel, 2. A. Bern 1975, 304. Doch im Gegensatz zur Situation wie etwa in den USA oder in Schweden anerkennt das schweizerische Bundesgericht keine formelle Infor­ mationspflicht der Behörden. Nach schweizerischem Verständnis ergibt sich eine solche vielmehr «aus dem Grundsatz der Rechenschaftsablage: die Behörde erfüllt ein Mandat, über dessen Ausübung sie dem Aufsichtsorgan — dem Par­ lament und schliesslich dem Volk als höchster Instanz — Rechenschaft, d. h. Auskunft schuldet» (Erwin Bischof, Die Schweiz und die internationale Diskus­ sion über die Rolle der Massenmedien, in: Festschrift zum 60. Geburtstag von Waltber Hofer, Innen- und Aussenpolitik, hrsg. Urs Altermatt/Judit 
Garam- 83
	        

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