Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

Sanktion der möglichen Abberufung wirkt notwendig zurück auf die Stellung des Abgeordneten und macht ihn letztlich abhängig von Fraktion und Wählergruppe. Tatsächlich aber hat die Bestimmung des Art. 47 Abs. 2 der Ver­ fassung nie zur Abberufung eines Abgeordneten geführt. Nicht über­ prüfbar dagegen ist, ob es auf dem Hintergrund dieser Bestimmung je zu Pressionen auf Abgeordnete gekommen ist, und schwer zu be­ urteilen sind die möglichen Vorauswirkungen, die eine solche Vor­ schrift auf das Verhalten des Abgeordneten erzeugt. In der Bundesrepublik Deutschland hatte der Fraktionsaustritt bzw. der Übertritt einzelner SPD- und FDP-Abgeordneter zur CDU 1972 beinahe zu einem Regierungswechsel geführt und eine Diskussion aus­ gelöst, ob ein solcher Fraktionsaustritt oder -Wechsel nicht mit einem Mandatsverlust geahndet werden sollte.148 Hiezu hält der Kommentar Schmidt-Bleibtreu/Klein zum Grundgesetz fest: «Wer den Fraktions­ wechsel oder den Austritt aus der Fraktion mit Mandatsverlust ahn­ den will, verlässt den Boden der freiheitlichen Demokratie... Der­ artige Sanktionen rühren an den Kern der freiheitlichen Demokratie und dienen nur dazu, eine einmal gegebene Mehrheit durch Zwangs­ massnahmen gegen den mit freiem Mandat ausgestatteten Abgeord­ neten zu zementieren.»14® Diese Ausführungen knüpfen an Bestimmungen des deutschen Grund­ gesetzes (Art. 38 Abs. 1, Satz 2) an, die in ähnlicher Form auch in der liechtensteinischen Verfassung stehen. Art. 38 Abs.l, Satz 2, des Grundgesetzes lautet: «Sie (die Abgeordneten des Deutschen Bundes­ tages) sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.» Darauf stützt sich das sog. freie Mandat in der Bundesrepublik. Die Enquete-Kom- mission Verfassungsreform des Deutschen Bundestages kommt im Zu­ sammenhang mit der oben erwähnten Frage des Mandatsverlustes bei Fraktionswechsel zum Schluss: «Die Kommission bekennt sich zu dem in Art. 38 GG verankerten Institut des freien Mandats als eines not­ wendigen Strukturelements der parteienstaatlichen repräsentativen 148 Misstrauensantrag gegen Bundeskanzler Willy Brandt, Abstimmung am 27. 4. 1972. Vgl. Zur Sache, 1/73, 105ff.; Zur Sache, 3/76, 20 und 72ff. 148 Schmidt-Bleibtreu/Klein, zu GG 38, Randnr 21; auch Hesse, 242f.; Stern, Bd. I. 841ff. 76
	        

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