Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

und die Nähe zum Landtag; für die Frauen deswegen, weil der Land­ tag nicht der direkt von ihnen mitverantwortete Landtag ist, für den Landtag aufgrund des Umstandes, von den Frauen nicht direkt mit­ getragen zu sein und sich ihnen gegenüber bei den Wahlen nicht stel­ len zu müssen. Es besteht ein Repräsentationsdefizit. e) Das Landtagsquorum Zur Beschlussfähigkeit des Parlaments ist die Anwesenheit von wenig­ stens zwei Dritteln der Abgeordneten, d.h. wenigstens 10 Abgeordne­ ten, erforderlich (Art. 58 Abs. 1 Verf).124 Eine entsprechende Be­ stimmung enthielt § 33 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Landtag von 1863 (LGB1.1863/1).125 Wie Peter Geiger in Heft 8 der Politischen Schriften ausführt, kann­ ten die meisten deutschen Verfassungen des 19. Jahrhunderts ähnliche Vorschriften, um eine gute Präsenz in den Parlamenten zu gewähr­ leisten und so zu «verhindern, dass in halbleerer Kammer Mehrhei­ ten, die in Wirklichkeit nur eine Minderheit des Volkes repräsentier­ ten, kompromisslose Gesetze beschlössen». In Liechtenstein bekam das Quorum vom Jahre 1878 an, als das Unterland 6 Parlamentssitze — bis heute unverändert — erhielt, in seinen faktischen Auswirkun- m Siehe Anm. 6. Die Frage der Verfassungsmässigkeit der Wahlgesetzgebung wurde gerichtlich nie überprüft. «Alle Landesangehörigen sind vor dem Gesetze gleich.», bestimmt Art. 31 Abs. 1 der Verfassung (vgl. hiezu auch die authen­ tische Interpretation des Begriffs «Landesangehörige», LGBl. 1971/22), und nach Art. 46 Abs. I werden die Abgeordneten zum Landtag «vom Volke im Wege des allgemeinen, gleichen... Stimmrechtes» gewählt. Am 8. 11. 1978 hat die Fürstliche Regierung in Verbindung mit dem Beitritt Liechtensteins zum Europarat gegenüber dessen Generalsekretär folgende Absicht bekundet: «In diesem Zusammenhang möchte die Fürstliche Regierung Ihnen mitteilen, dass sie sich bemühen und alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausnützen wird, um die Einführung des Frauenstimmrechts möglichst bald zu verwirk­ lichen.»; siehe Reg. Aktenbündel 322 Nr. 72/26. Zufolge eines 1976 neu ein­ gefügten Verfassungsartikels (Art. llObis, LGBl. 1976/50) sind die Gemeinden berechtigt, in ihrem Bereich das Frauenwahl- und -Stimmrecht einzuführen; aufgrund dieser Bestimmung haben die Frauen der Gemeinden Vaduz und Gamprin das Frauenwahl- und -Stimmrecht in kommunalen Angelegenheiten bereits erhalten. tu Dieses heute ungewöhnliche Quorumserfordernis von zwei Dritteln auch in Costa Rica (Art. 117 seiner Verfassung) und in Jordanien (vgl. Les Parlements dans le monde, 375ff.) sowie im Iran (gemäss Auskunft der iranischen Bot­ schaft in Bern vom 13. 2. 1981). mDie GO von 1863 verlangte die Anwesenheit von Va der Abgeordneten nicht nur für die Beschlüsse (5 33 Abs. 1), sondern auch für die Verhandlungen ($ 4) im Landtag. 59
	        

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