Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

\ 3. Liechtensteinische Verhältnisse t a) Allgemeine Bestimmungen Ausgehend von der grundlegenden, originären Mitherrschaft des Vol­ kes (Art. 2 Verf) bestimmt Art. 45 Abs. 1 der Verfassung in eindrück­ licher Formulierung: «Der Landtag ist das gesetzmassige Organ der Gesamtheit der Lan­ desangehörigen und als solches berufen, nach den Bestimmungen dieser Verfassung die Rechte und Interessen des Volkes im Ver­ hältnis zur Regierung wahrzunehmen und geltend zu machen und das Wohl des fürstlichen Hauses und des Landes mit treuer An­ hänglichkeit an die in dieser Verfassung niedergelegten Grundsätze möglichst zu fördern.» Unsere Verfassung stellt damit das Parlament in jene Mitte, von der bereits (S. 39—41) gesprochen wurde. Einerseits legt die Verfassung den Landtag auf die Volksnähe fest. Er ist seinsmässig (und hat somit es auch zu sein) das Organ792 der Ge­ samtheit (der Pluralität) der Landesangehörigen. Es ist hier die Rede von Landesangehörigen, nicht vom Volk, die allerdings in ihrer Ge­ samtheit als Volk zusammengefasst sind. Der Landtag steht zunächst der Regierung — und dem obrigkeitlichen Staat, darf man sicher an­ fügen — gegenüber. Er ist, befristet vom Volk gewählt und legiti­ miert und von ihm sogar vorzeitig abberufbar (Art. 48 Abs. 3 Verf)80, auf Seiten des Volkes. Er hat den Auftrag, ja mehr, die Berufung (ist «berufen», was im Unterschied zum Auftrag auch das Element der parlamentarischen Unabhängigkeit stärker hervortreten lässt), die Rechte und Interessen des Volkes nach den Bestimmungen der Ver­ fassung gegenüber der Regierung wahrzunehmen und geltend zu machen, d. h. zu artikulieren und in Anspruch zu nehmen, und die diesbezüglichen Kompetenzen (durch die richtungweisende Gesetz­ gebung, Kontrolle über die Regierung etc.) auszuschöpfen. 7,4 Die aus dem frühen deutschen Konstitutionalismus stammende Qualifikation des Landtages als «Organ der Gesamtheit der Landesangehörigen» ist allerdings unscharf und in den Ansätzen schon 1862, spätestens aber seit der Verfassung von 1921 in verändertem Sinn zu verstehen: der Landtag ist Repräsentant des Volkes, aber Organ des Staates. Vgl. hiezu Anm. 220. 89 Neben dem Volk besitzt auch der Fürst das Recht der vorzeitigen Auflösung des Parlaments (Art. 48 Abs. 1 Verf), was natürlich dessen Stellung als Volksver­ tretung berührt. 43
	        

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