Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

So bleibt das Parlament, nimmt es seine repräsentative Funktion wahr, in einer schwebenden Mitte, in seinen Entscheidungen vom Volke unabhängig, in seiner pluralen Vielgliedrigkeit und seinem Denken dem Volke nah. Geht es ganz im Volke auf, ist es nur noch Artikulator momentaner Stimmungen und Wünsche und unselbstän­ diger Erfüller der jeweiligen Interessen; es verliert seinen Sinn. Ent­ fernt es sich demgegenüber definitiv vom Volk, tritt es im Verhältnis zum Volk nur noch als Gegenüber auf, so hebt sich die Repräsenta­ tion, die ja Repräsentation des Volkes ist, ebenfalls auf. Dies geschieht, indem sich das Parlament in seiner Machtausübung gegenüber dem Volk etabliert74 oder indem das Parlament, weil es zu schwach ist, von der Regierung absorbiert, vereinnahmt und gelenkt, gewisser- massen dem Volk als Teil der Regierung erscheint. In beiden Fällen geht das Parlament in der staatlichen Herrschaftsapparatur auf, sei es als vom Volk getrennte Staatsgewalt, sei es als Funktionär der Regierung. Und da die Gesellschaft der Vertretung ihrer Interessen nicht entraten kann, wird das Vakuum zwischen Volk und Staats­ apparat sogleich von anderen Repräsentanten wie den politischen Parteien und Interessenverbänden gefüllt.75 b) Organisatorische Notwendigkeit Schon die Einrichtung des römischen Senats war notwendig, weil das Volk nicht ständig zur Beschlussfassung zusammentreten konnte.7* Und selbst der Rousseau-Schüler Siey£s verkündet 1795, dass in der modernen Gesellschaft die Bürger nicht die ganze Zeit gleichsam in einem politischen Biwak leben und präsent sein können77, dass also das Volk rein technisch-organisatorisch einen Repräsentanten braucht. 71 Von Imboden als «Demokratie des Übergangs» gekennzeichnet (Imboden, Systeme, 39ff.) mit dem Obergang oder Umschlag zum autoritären Regime «kraft politischer Notwendigkeit und historischer Erfahrung» (Fraenkel, 10f.); Bäum­ tin, 207ff.; Scheuner, Priny.jp, 238; ders., Gesammelte Schriften, 299; ders., Mehrheitsprinzip, 43ff. 74 Dies ist z. B. die Sorge von Ernst Fraenkel aufgrund der verfassungsrechtlichen Institutionalisierung des reinen Repräsentativsystems in der Bundesrepublik; Fraenkel, 56ff. Demgegenüber besitzt das liechtensteinische Volk ausserordentlich starke direkte EinwirKungsmöglichkeiten auch während der Legislaturperiode auf die Existenz und die Tätigkeit des gewählten Parlaments (Volksabstimmung über vorzeitige Auflösung des Landtags, Recht der Verfassungs- und Gesetzes­ initiative, Recht des Gesetzes- und Finanzreferendums); nur im Bereich des Ab­ schlusses von Staatsverträgen ist das liechtensteinische System rein repräsentativ, d. h. das Volk kann über Staatsverträge nicht abstimmen. 7* Kaiser, siehe Anm. 57, Spalte 867. 71 Bei Jellinek, 569f. 77 Bei Fraenkel, 32; vgl. Werner Kägi, 784a ff. 41
	        

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