Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

sentativen Demokratie (z. B. Schweiz, verschiedene Gliedstaaten der USA), in der rein repräsentativen Demokratie (z. B. die Bundesrepu­ blik Deutschland, die USA), in der konstitutionellen Monarchie auf halbdirekter-halbrepräsentativer demokratischer Grundlage (z. B. Liechtenstein, Dänemark) und in der konstitutionellen Monarchie auf rein repräsentativer parlamentarischer Grundlage (z. B. Belgien, Grossbritannien, die Niederlande). Das zweite Element ist das 
Phänomen der Repräsentation, die es er­ möglicht, dass die Volksherrschaft durch ein anderes Organ, das Par­ lament, ausgeübt wird. Vgl. hiezu die näheren Ausführungen unten, Ziff. 2. Entwicklungsgeschichtlich ist die Funktion des Parlaments schliess­ lich mit der 
Idee der Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Rechtssprechung verknüpft. Darnach erlässt das Parlament die rich­ tungweisende Gesetzgebung und übt die Kontrolle aus. Die Exeku­ tive, die Regierung, vollzieht die Gesetze und untersteht der politi­ schen Kontrolle durch das Parlament. Daneben ist die parlamenta­ rische Repräsentation selbst schon eine Gewaltenteilung mit dem Volk: neben den Kompetenzen, die dem Parlament zustehen, gibt es solche, die dem Volk vorbehalten sind, nämlich die direktdemokra­ tischen Rechte der Wahl des Parlaments, eventuell der frühzeitigen Auflösung, des Referendums, der Gesetzesinitiative.01 2. Begriffliche Klärung Der Begriff der Repräsentation im Sinne der Vergegenwärtigung von etwas, das als abwesend vorgestellt wird, hat seine spezifische Bedeu­ tung in der Religion und in zahlreichen anderen Bereichen. Im Staats­ recht der absoluten Monarchie repräsentiert der Monarch allein Staat und Nation insgesamt. In der Demokratie dient der Begriff zur Be­ zeichnung einer Staatsform, in der das Staatsvolk nicht in solchem Masse «anwesend» ist, dass es ständig unmittelbar herrscht und darum der «Vergegenwärtigung» durch ein Organ, das Parlament, bedarf.62 41 Hinzu kommen weitere Formen der Aufteilung und Begrenzung der Staatsge­ walt in vertikaler, föderativer Hinsicht zwischen Bund, Ländern und Gemein­ den und grundlegende Teilungen in gemischten Staatsformen wie z. B. zwischen Volk bzw. Parlament einerseits und Monarch anderseits. 82 Kaiser, siehe Anm. 57, Spalte 865f.; Leibholz, Wesen, 26ff.; Schmitt, Verfas­ sungslehre, 209; Stern, Ba. I, 750ff., II, 37f.; allgemein zur Idee der Reprä­ sentation: Krüger, 234ff. 38
	        

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