Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

liechtensteinischen Verfassungen von 1862 (§ 24 Abs. 2 Satz 2)49 und 1921 (Art. 10 Satz 2) übernommene Notstandsregelung müsste heute — im Lichte der liechtensteinischen Verfassungswirklichkeit und im Lichte langer Bemühungen um eine bessere verfassungsmässige Um­ schreibung in anderen Rechtsstaaten — eine etwas präzisere Konsti- tutionalisierung erlauben, ohne dadurch die unbedingt nötige Beweg­ lichkeit zu verlieren.50 Pappermann schlägt vor, Art. 10 Satz 2 der Verfassung durch folgenden Text zu ersetzen: «Der Landesfürst ist berechtigt51, in dringenden Fällen die zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates erforderlichen Massnahmen zu treffen. Im Wege der Not­ verordnung darf diese Verfassung mit Ausnahme der zeitweiligen Ausserkraftsetzung der Grundrechte der Art. 28, 31—34, 36, 38, 40, 41 nicht abgeändert oder aufgehoben werden. Jede Notverordnung 48 Dokumente 1938—78, 82. Schreiben der Regierung an den Fürsten vorn 18. 2. 1943 sowie Antrag der Vertreter der Parteien (Protokoll) vom 18. 2. 1943, Reg.akt 218/336. Der Landtag erteilte seine stillschweigende Zustimmung durch die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit. Vgl. Pappermann, Diss., 135. Die staatlichen Organe wussten sich 1939 bei Ausbruch des 2. Weltkrieges zu helfen, ohne dass vom Notrecht Gebrauch gemacht werden musste. Es wurde vom Parlament mit Sanktion des Fürsten ein Verfassungsgesetz erlassen, das der Regierung besondere Vollmachten erteilte. Vgl. Dokumente 1938—78, 41. Nicht als Notverordnung und ohne genügende Rechtsgrundlage dürfte m. E. die Verordnung über den Geschäftsverkehr mit Süd-Rhodesien vom 25. 1. 1978 (LGB1. 1978/5) gelten, die nicht vom Fürsten, sondern von der Regierung erlas­ sen wurde; inzwischen wieder aufgehoben durch Verordnung vom 2. 1. 1980, LGBl. 1980/2. 47 Stern, Bd. II, 1304, sowie umfassend zum Staatsnotrecht, 1283ff. 48 § 89 der Verfassungsurkunde für das 
Königreich Württemberg vom 25. 9. 1819: «Der König hat aber das Recht, ohne Mitwirkung der Stände die zu VoHstrek- kung und Handhabung der Gesetze erforderlichen Verordnungen und Anstalten zu treffen und in dringenden Fällen zur Sicherheit des Staates das Nöthige vor­ zukehren.»: Abgedruckt bei E. R. Huber, Dokumente zur deutschen Verfas­ sungsgeschichte, Bd. 1, 3. A. Stuttgart 1978, 198. § 55 Satz 1 der Verfassungsurkunde für das 
Fürstentum Hohenzollern-Sigmarin- gen vom 11. 7. 
1833 (die in starkem Masse Vorbild für die liechtensteinische Ver­ fassung von 1862 war): «Der Landesherr hat das Recht, ohne Mitwirkung der Ständeversammlung die zu Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erfor­ derlichen Verordnungen und Anstalten zu treffen, und in dringenden Fällen zur Sicherheit des Staats das Nöthige vorzukehren.» 55 führt aber in Satz 2 und 3 aus: «Durch solche Vorkehrungen darf jedoch eine Verfassungs-Bestimmung abgeändert oder aufgehoben werden, auch bleibt der kontrasignirende Staatsbeamte dafür verantwortlich, dass das Staatswohl die Eile geboten habe. Wenn die Vorkehrungen noch fortbestehen, müssen sie der nächsten Ständeversammlung zur Beistimmung vorgelegt werden.» 49 § 24 Abs. 2 Satz 2 der liechtensteinischen Verfassung vom 26. 9. 1862 lautet: «Auch wird der Fürst in dringenden Fällen das Nöthige zur Sicherheit und Wohl­ fahrt des Staates vorkehren.» 50 Zu bedenken auch 
Bemerkungen im 
Bericht 1977 zum Schweiz. 
VE, 158f. 51 Das Wort «berechtigt» ist problematisch. Es geht um eine Zuständigkeit, die eine Pflicht beinhaltet. 34
	        

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