Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

ein ständiges Organ, das das Volk repräsentiert und jederzeit in Aktion ist oder treten kann: das Parlament.314 Dessen jetzt (ab 1978) laufende Legislaturperiode ist die 33. seit 1862. 314 Sieht man von den Vorläufern (ständische Vertretung [Landstände] seit 1818 und provisorische allgemeine Volksvertretung [Landrat] 1849—1852) ab, so besitzt Liechtenstein seit 1862 ununterbrochen ein Parlament im modernen Sinn. Und vielleicht wäre es der mehr als hundertjährigen Tradition und Geschichte dieses bedeutenden Organs und dessen Leistungen für den Staat, auf denen jede Generation weiterbaut, angemessen, würden die einzelnen Legislaturperioden, wie dies teilweise in andern Ländern geschieht, fortlaufend numeriert (dzt. 33. Landtag seit 1862). Das Parlament zählt seit 1862 15 Abgeordnete (§ 55 Verf 1862; Art. 46 Abs. 1 Verf). 3 der" 15 Abgeordneten wurden bis zur Verfassung von 1921 jeweils durch den Fürsten aus der wahlfähigen männlichen Bevölkerung ernannt (bzw. für weitere Amtsperioden bestätigt), die weiteren 12 Abgeordneten wurden von 1862—1918 mittels indirekter Wahl durch Wahlmänner und ab 1918 durch direkte Wahl gewählt ($$ 55ff. und 99f. Verf 1862; Für § 55 etc., G vom 19. 2. 1878 über Abänderung des Landtags-Wahlmodus, LGB1. 1878/2; $$ 1, 2, 18, 25 G vom 21. 1. 1918 betr. die Abänderung der Landtagswahlordnung, LGBl. 1918/4). Aufgrund der Verfassung von 1921 (1. Landtagswahl am 5. 2. 1922) werden alle 15 Abgeordneten im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechts gewählt (Art. 46 Abs. 1 Verf). Von 1862—1878 bestand das Land aus einem Wahlkreis, ab 1878 bildeten in Berücksichtigung einer Forderung der Unterländer das Oberland und das Unter­ land getrennte Wahlbezirke mit je einer festen Abgeordnetenzahl (§ 55 Verf 1862; Für § 55 G vom 19. 2. 1878 über Abänderung des Landtags-Wahlmodus, LGBl. 1878/2). Die Verfassung von 1862 sah eine 6jährige Mandatsperiode für die Abgeord­ neten vor, aber die Hälfte der Gewählten hatte erstmalig nach drei Jahren durch Los auszuscheiden (1865) und war auf dem Wege neuer Wahlen zu ersetzen (§ 98 Verf 1862), wobei für die Neugewählten ihrerseits eine 6jährige Amts­ dauer begann. Diese Regelung galt bis 1878. Ab 1878 wurde die Mandatsdauer auf vier Jahre festgelegt, und der Landtag wurde fortan jeweils gesamthaft alle vier Jahre erneuert (Für $ 98 G vom 19. 2. 1878 über Abänderung des Landtags-Wahlmodus, LGBl. 1878/2; Art. 47 Verf). Zu einer Auflösung des Landtags durch den Fürsten und so zu einer Abkürzung der Mandatsdauer kam es am: 18.1. 1877 (LGBl. 1877/3) nach Mandatsniederlegung der Unterländer Abge­ ordneten aus Protest gegen die geplante Einführung der Goldwäh­ rung; 19.2.1878 (LGBl. 1878/3) nach der Forderung der Unterländer nach zwei Wahlkreisen und'Abänderung der Verfassung; 17.3.1926 nach Weigerung durch die Fraktion der Volkspartei, Dr. Ludwig Marxer (FBP) zum Regierungsrat zu wählen, und darauffolgender Verhinderung der Regierungsratsbestellung durch «Sprengung» des Landtags durch die Unterländer (FBP-) Abgeordneten; 16.6.1928 nach den Vorfällen bei der Spar- und Leihkassa; 11. 3.1939 nach Erlass des sog. Proporzgesetzes vom 18. 1. 1939, LGBl. 1939/4, in Anbetracht der innen- und aussenpolitischen Lage; 13. 5. 1953 nach Verweigerung der Weiterarbeit der Fraktion der VU im Land­ tag, nachdem ihr die Mehrheit samt Präsidium im Verwaltungsrat der AHV durch die Fraktion der FBP verweigert worden war; 26. 2. 1958 infolge Verweigerung der Weiterarbeit der Fraktion der VU im Landtag nach Wahlbeschwerde. 172
	        

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