Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

Als im Absolutismus des 18. und in der ersten Hälfte des 19. Jahr­ hunderts die alten Volksrechte beschnitten, zeitweise sogar beseitigt wurden, kam es 1848, namentlich unter der Anführung von Peter Kaiser, zu einer revolutionären Gegenbewegung. Ohne die Monarchie als solche in Frage zu stellen, sollte den demokratisch-parlamentari­ schen Einrichtungen das Übergewicht (kein absolutes «Vetorecht» des Fürsten gegen Gesetze und Pflicht des Fürsten zur Abberufung der Regierung auf Antrag des Landtags) gegeben werden.310 Unmittel­ bar darauf setzte über die Etappen der Verfassungen von 1849 und 1862311 eine verfassungsrechtliche Entwicklung312 ein, die 1921 ein ausgewogenes Neben- und Zueinander, eine wohlabgestimmte Ver­ bindung mit dem Fürsten als Staatsoberhaupt und die duale Veran­ kerung aller Staatsgewalt im Fürsten und im Volk brachte.318 Liechtenstein hat nicht alte Ordnungen umgestürzt wie etwa Frank­ reich 1789 oder Deutschland und Österreich 1918/1919 und an die Stelle der Staatsgewalt des Monarchen diejenige der Republik gesetzt, sondern hat beide Linien bewahrt und fortgeführt — etwa wie die Briten traditionsverbunden und pragmatisch Thron und Demokratie erhalten haben oder Länder wie Belgien, die Niederlande und Luxem­ burg und die nordischen Staaten beide Elemente in ihrer Dualität zu vereinen wussten. Neben dem Vertrauen in die civitas, in den freien Menschen und das Urteil des Bürgers, das in diesem Raum uralte genossenschaftliche und demokratische Wurzeln hat, ist das monarchische Prinzip spätestens seit dem Mittelalter Bestandteil des staatlichen Werdens und Seins. Das Gewicht des vielgegliederten Volkes gegenüber dem stets aktions­ fähigen Monarchen wäre indessen schwach geblieben, besässe es nicht m Geiger, Diss., 43ff., 97ff. 311 «Am 26. September 1862, dem Tag der Publikation der konstitutionellen Ver­ fassung, wurde Liechtenstein wiedergeboren als liechtensteinisches Liechten­ stein ... Für das Staatsvolk wenigstens, erhält der Staat erst in dem Moment existenzielle Bedeutung, wenn es den Staatsgedanken mitformulieren und mit­ durchführen kann.»: Robert Allgäuer, 100 Jahre konstitutionelle Verfassung 1862—1962, in L. Volksblatt vom 26. 9. 1962. 318 Immerhin gab es 1918 ein revolutionäres Zwischenspiel mit der Demission des Landesverwesers Imhof und der verfassungswidrigen Wahl eines provisorischen Vollzugsausschusses (Regierung) durch den Landtag am 7. 11. 1918 (—13. 12. 1918: Rücktritt des Vollzugsausschusses und Ernennung von Prinz Karl von Liechtenstein zum Landesverweser). Vgl. hiezu Albert Schädler, Jb 1921, 38ff.; Raton, 119ff.; Herbert Wille, in: LPS 6, 80ff. #t* Vgl. Kieber, Verfassungs- und Verwaltungsaufbau, 46ff. 171
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.