Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

Gegen eine zu starke Zentralisierung und Machtvereinigung wirken insbesondere das Vetorecht des Volkes (Referendum) und die Blok- kademöglichkeiten, die der Quorumsschutz der Minderheit in Regie­ rung (4/5-Quorum) und Landtag (Vs-Quorum) gewähren. Diese füh­ ren häufig, auch präventiv, zum Einlenken, insbesondere von zentra­ lisierter Partei zu zentralisierter Partei. Ebenso würde man meinen, dass die knappen Wählermehrheiten dem einzelnen Bürger eine starke gegengewichtige, selbständige Position geben; dies konnte zwar der Fall sein, doch erfahrungsgemäss trifft dies häufig deswegen nicht zu, weil diejenigen, die diese Möglichkeit ausnutzen, sie meist nicht zur politischen Einflussnahme im Interesse der Allgemeinheit, sondern zur allerdings nicht selten wirksamen Verfolgung privater Interessen ausspielen. c) Die Kontrolle, insbesondere die parlamentarische Die dem rein bipolaren System mit dem Mehrheitsprinzip zugeschrie­ bene Verstärkung der parlamentarischen Kontrolle erleidet im liech­ tensteinischen Mischsystem Einschränkungen: Kontrolle, soweit keine Rücksichten zu nehmen sind. Und es sind die nicht wenigen liechten­ steinspezifischen Rücksichten, die die Kontrolle durch verschiedene hintereinander gesetzte Filter verdünnen. Einmal sitzen 
eigene Leute mit in der Regierung, was in der politischen Wirklichkeit geeignet ist, eine volle Kontrolle durch die Minderheitsfraktion abzuschwächen. Allerdings verbleibt insbesondere die Möglichkeit der Bereichskon­ trolle der VU- oder FBP-Parlamentarier gegen FBP- bzw. VU-Re- gierungsmitglieder. Doch diese lässt eine mittlere Zone, wo Regie­ rungsmitglieder aus beiden Lagern beteiligt sind, von der Kontrolle frei. Hinzu kommen weitere mögliche Rücksichten in der Kontrolle und Kritik gegenüber sonstigen eigenen Leuten, wo in Anbetracht der 
knappen Stimmenmehrheiten fast jeder einzelne Beamte oder jeder Angestellte eines Landesinstituts samt Familienanhang, jede Belegschaft, jeder Clan einen politischen Umschwung herbeiführen kann. Das gilt entsprechend auch für die Kontrollaufgaben der Regie­ rung selbst. Schliesslich ist die Gemeinsamkeit zahlreicher quer durch die Parteien 
verflochtener Interessen ein weiterer Grund zur Zurück­ haltung. Das alles mag im Einzelfall nicht stimmen, bei Sachfragen Zuteilung der Gemeinderatsmandate der betreffenden parteipolitischen Ge- meinderatsfraktion, der der jeweilige Vorsteher angehört, angerechnet werden. 155
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.