Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

gilt für schweizerische Volksabstimmungen, zu deren Erfolg die Mehr­ heit der Bürgerstimmen wie die Mehrheit zustimmender Kantone nötig ist. Das Volksinitiativrecht gibt allen Volksgruppen oder son­ stigen Gruppierungen die Möglichkeit, ihre Interessen geltend zu machen oder politisch Druck auszuüben. Das fakultative oder obli­ gatorische Referendum veranlasst das Parlament, seine Gesetzesbe­ schlüsse zum vornherein möglichst breit abzustützen. Die Bedingungen für das Konkordanzsystem sind nach Lijphart267 und anderen Autoren günstiger, wenn mehrere, etwa 3—4 Parteien gegeben sind, von denen keine die absolute Mehrheit besitzt. Bei zwei Parteien von annähernd gleicher Stärke lockt stets die Möglichkeit der Machtergreifung268 durch eine Partei, ist die Versuchung stark, das Bündnis aufzugeben, weil die Führer beider Parteien sich erhof­ fen mögen, die Mehrheit zu erlangen und ihre Ziele über Herrschaft anstatt über Kooperation zu erreichen. Einerseits sieht Lijphart in Obereinstimmung mit Jürg Steiner im kleinen Staat günstigere Bedingungen für das Konkordanzsystem. Die politischen Führungskräfte treffen einander häufiger und haben mehr Kontakte, was einen gegenseitigen Goodwill schafft. Anderseits stellt das Konkordanzsystem hohe Anforderungen an die politischen Füh­ rer. Es verlangt von ihnen, ihre Interessen mit Rücksicht auf das Ganze zurückzustellen, es verlangt Stil, Verständnis, Konzessions­ bereitschaft und Mass im Umgang mit den Vertretern der anderen Gruppierungen und die Fähigkeit und Bereitschaft, auf die Leute des eigenen Lagers mässigend einzuwirken. Da es im sehr kleinen Staat an Talenten, die diesen Anforderungen genügen, möglicherweise fehlt, sind die Verhältnisse unter diesem Gesichtspunkt für das Konkordanz­ system nicht immer die günstigsten.269 c) Auswirkungen im politischen System und auf die Lage des Parlaments Man wirft dem Konkordanzsystem als Ganzem Planungs- und Inno­ vationsschwäche der Regierung («Immobilismus», «überbremstes *** Lijphart, 55ff. 1(8 Dies kann jedoch auch durch institutionelle Vorkehren gemildert werden, wenn z. B. wie in den USA die Mehrheit im Repräsentantenhaus noch nicht Mehrheit im Senat, und die Mehrheit in beiden Kammern noch nicht Übereinstimmung mit der Parteizugehörigkeit des Präsidenten bedeuten muss. 80 Lijphart, 65f.; 53. 137
	        

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