Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

Demokratie allein mit Hilfe des Identitätsprinzips ohne Beimischung repräsen­ tativer Strukturelemente zur Entstehung.» (Strukturwandel, 94) «Der heutige Parteieastaat ist bei Lichte besehen eine Erscheinungsform der unmittelbaren Demokratie.» (Wesen, 118) Er ist eine «rationalisierte Erschei­ nungsform der plebiszitären Demokratie», «ein Surrogat der direkten Demo­ kratie im modernen Flächenstaat» (Strukturwandel, 93f.). Es besteht daher «für zusätzliche plebiszitäre Einrichtungen, wie z. B. den Volksentscheid oder das Volksbegehren, weder eine innere Notwendigkeit noch eine besondere Recht­ fertigung» (Gestaltwandel, 231 f.). Die Parteien verkörpern die personellen und programmatischen Alternativen, und wenn die Aktivbürgerschafc sich bei den Wahlen für eine Partei entscheidet, ist plebiszitär (direktdemokratisch) für die Legislaturperiode über die «Mannschaft» und das Programm entschieden. «Je konkreter und eindeutiger die plebiszitären, politischen Entscheidungen der in Parteien zusammengefassten Aktivbürgerschaft sind, umso besser wird ein demokratischer Parteienstaat funktionieren.» (Strukturwandel, 106; Gestaltwan­ del, 231f.) «Es genügt daher nicht, wenn etwa die Parteien die Aktivbürger­ schaft nur vage über ihr Programm informieren oder sich nicht deutlich genug über ihre künftigen Regierungspläne äussern.» (Verfassungsrecht und politische Wirklichkeit, 261; auch Strukturwandel, 107) 2b. Die Wahl der Kandidaten im besonderen. Das Verhältniswahlrecht Der Abgeordnete wird nicht mehr «auf Grund seiner Persönlichkeit und seiner besonderen Qualifikationen, sondern als Zugehöriger zu einer bestimmten poli­ tischen Partei in das Parlament gewählt» als ««Exponent der politischen Partei', der den Wählern als der Garant bestimmter Sachentscheidungen erscheint» (Strukturwandel, 108; Gestaltwandel, 233f.). Das «Verhältniswahlrecht (liegt) in der Richtung eines konsequent-radikalen und nicht liberal-repräsentativen Demokratismus und daher in der Konsequenz des modernen massendemokratischen Parteienstaates. Das Verhältniswahlrecht begünstigt die Entwicklung einheitlich organisierter, zentralistischer Parteien und die Konzentration der politischen Macht in der Hand derer, die den Par­ teiapparat beherrschen.» (Strukturwandel, 1 lOf.; auch Wesen, 118) Dies schafft klare Orientierung für die Aktivbürgerschaft. 3. Der Abgeordnete als Parteibeauftragter, gebundenes Mandat, Fraktionszwang, Mandatsverlust Es wundert daher nicht, wenn von den Abgeordneten als Parteibeauftragten, von gebundenem Mandat und von Fraktionszwang gesprochen wird, wenn «so der Abgeordnete in dem modernen Parteienstaat zu einem organisatorisch­ technischen Zwischenglied innerhalb der Partei (wird), der er sich im Konflikts­ fall zu beugen hat» (Strukturwandel, 97; Gestaltwandel, 228). Denn die Unab­ hängigkeit des Abgeordneten, die ein wesentliches Element der Repräsentation ist und im liberaldemokratischen parlamentarischen Repräsentativsystem des 19. Jahrhunderts seinen Ausdruck fand (Wesen, 73, 82ff.; Gestaltwandel, 213ff.; Strukturwandel, 81 ff., 86), existiert in der Wirklichkeit des modernen «Par­ teienstaats» nicht mehr. Weder der Abgeordnete, noch die Fraktion, Doch 
das Parlament sind unabhängig. Im modernen Parteienstaat wie etwa der BRD sind es die Parteien, «die im Parlament die Gesetze beschliessen, den Etat be­ willigen, die Regierungsbildung beherrschen, die Regierungsführung kontrollie­ ren» (Gestaltwandel, 244; Verfassungsrecht und politische Wirklichkeit, 254f.). Das Parlament wird zu einer Stätte, «an der sich gebundene Parteibeauftragte treffen» (Strukturwandel, 94). In der parteienstaatlichen Demokratie «fehlt dem Abgeordneten die letzte Legitimität, eine von den Parteien und Fraktionen abweichende Linie in Fragen von grundsätzlicher politischer Wichtigkeit zu ver­ folgen» (Strukturwandel, 96f.; Gestaltwandel, 228). «Gesehen unter dem Blick­ punkt der modernen parteienstaatlichen Demokratie können nämlich die Par­ teien den Anspruch erheben, sich auch gegenüber ihren eigenen Mitgliedern durchzusetzen. In ihr erscheint der Abgeordnete als grundsätzlich fremdem Willen unterworfen und kann nicht mehr als Repräsentant, der in Freiheit unter Einsatz seiner Persönlichkeit 
seine politischen Entscheidungen für das 
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