Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

2. Der bipolare Typ mit dem Mehrheitsprinzip a) Merkmale Der bipolare Typ der «Konfliktaustragung im Wege des Parteien­ wettbewerbs, gesteuert mit Hilfe des Mehrheitsprinzips» (Lehmbruch) ist ein Produkt des englischen Parlamentarismus. Das System (Regie­ rung gegen Opposition) setzt das Bestehen von zwei grossen Parteien voraus, mit der Chance eines Machtwechsels von Wahl zu Wahl. Der Parteienwettbewerb zielt wesentlich auf die verfassungsmässig befri­ stete alleinige Übernahme der Regierungsmacht im Staat und die Verdrängung der Gegenpartei von dieser Macht. Charakteristisch für dieses Wettbewerbssystem ist, dass die einmal gewählte Mehrheits­ partei während der Legislaturperiode ungehindert regieren kann, dass sie keinen Blockierungsmöglichkeiten durch die Minderheit oder andere Gegengewichte unterliegt. Sind solche Blockierungsmöglichkeiten direkt oder indirekt gegeben, wird sich eben ein anderes System, ein solches der Konkordierung, des Kompromisses, des Konsenses einspielen, da sonst nicht regiert werden kann.255 Das bipolare System trägt daher 258 Raimund Germann (Politische Innovation, 187ff.), der für die Schweiz zur Belebung der schweizerischen Politik die Abschaffung der Vielparteienregierung und der Konkordanz anregt und ein heuristisches Modell im obgenannten Sinne vorlegt, empfiehlt daher folgerichtig zunächst die Beseitigung oder Beschrän­ kung aller Blockademöglichkeiten bzw. «Konkordanzzwänge», damit die Re- ierungsmehrheit voll regieren und ihr Programm ungehindert verwirklichen ann, wobei dieser Mehrheit eine starke (für die nächste Wahl) Alternativen bietende Opposition gegenübersteht. Germann schlägt u. a. vor: — Umgestaltung des heute absoluten Zustimmungserfordernisses (also des Veto­ rechtes) des Ständerates in ein bloss aufschiebendes Veto (Erzwingung einer zweiten Lesung im Nationalrat); — Abhängigmachung des fakultativen Volksreferendums von der Zustimmung der absoluten Mehrheit der beiden Räte und Einschränkung des obligatorischen Verfassungsreferendums; — Einschränkung der Volksinitiative, die sich in der Schweiz ohnehin nur auf Verfassungsbestimmungen (nicht auf Gesetze) beziehen kann; — Nationalrat als alleiniges Wahlorgan des Bundesrates (statt bisher vereinigte Bundesversammlung), um den im Nationalrat verwirklichten Proporz- und Mehrheitsentscheid nicht durch den anders zusammengesetzten Ständerat zu verfälschen, d. h. die proportionale Mehrheit des Nationalrates darf nicht durch Blockademöglichkeiten des Ständerates eingeschränkt werden. Lehmbruch lässt für das bipolare System in abgeschwächter Form auch stabile Koalitionen als Regierungsmehrheit, denen eine starke Opposition gegenüber­ steht (z. B. BRD) gelten. Anderseits verweist Lehmbruch gerade für die BRD auf den Strukturbruch im System hin (Mehrheit der SPD-FDP-Koalition im Bundestag, Mehrheit der CDU/CSU im Bundesrat: vgl. Parteienwettbewerb im Bundesstaat). Begrenzungen auch in der Gesetzgebung infolge der verfassungs­ rechtlichen Uberprüfbarkeit durch eine unabhängige Instanz (Bundesverfas­ sungsgerichtshof), vgl. Scheuner, Gesammelte Schriften, 379f. 124
	        

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