Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

Aneinanderfügen der Sitzungsperioden hiesse nicht notwendig, dass das Parlament in den Monaten zu Anfang des Kalenderjahres auf den Winterurlaub verzichten müsste, doch wäre das Parlament jederzeit «versammelt», aktionsfähig und präsent, wie dies auch in den Som­ mermonaten der Fall ist. Eine solche Lösung brachte auch kaum eine Verlagerung der Gewichte vom Fürsten auf das Parlament, als viel­ mehr eine Gewichtsverschiebung vom Landesausschuss als parlamen­ tarischem Hilfsorgan auf das Parlament selbst, zumal in den Berei­ chen, in denen eine Kooperation zwischen dem Parlament und dem Fürsten vorgesehen ist, bei Ausschaltung des Parlaments auch der Fürst in seiner Tätigkeit beeinträchtigt wird. Ist aber der Landtag nicht mehr ausgeschaltet, so sind es auch seine Unterorgane nicht mehr. Die Arbeit der Kommissionen und Dele­ gationen erlitte keinen aufgezwungenen Unterbruch. Der Landesaus­ schuss ist unter den heutigen Verhältnissen weder geeignet noch in der Lage, die verschiedenen Geschäfte der Landtagskommissionen, der Europaratsdelegation und anderer Delegationen in auswärtigen An­ gelegenheiten zu besorgen. Eine andere Regelung könnte darin bestehen, dass die Zwischenzeiten verkürzt und der Landtag jeweils erst unmittelbar vor seinem Wie­ derzusammentreten geschlossen wird. Unentbehrlich bleibt der Landesausschuss indessen in den Fällen der Vertagung oder Auflösung für die Dauer der Ausschaltung des Land­ tags. Als Volksvertretungsorgan, das das Parlament unter Umständen über Monate ersetzt, ist der Landesausschuss mit seinen fünf Mitglie­ dern (wie das Parlament selbst) unzureichend repräsentativ. Seine Kompetenzen und seine Verantwortlichkeit müssten klarer umschrie­ ben werden. Bei einer Erweiterung der Kompetenzen könnte ihm das Recht zum Erlass gewisser allgemein verbindlicher Beschlüsse einge­ räumt werden, wobei diese längstens nach einer bestimmten Frist dahinfallen, wenn nicht der zusammentretende Landtag die Beschlüsse vorbehaltlich der fürstlichen Sanktion zum Gesetz erhebt. Die Sitzun­ gen sollten wie beim Landtag (§§ 20 und 21 GO) je nach Gegenstand öffentlich oder nichtöffentlich sein. Wie der Landesausschuss sollten auch die Aussenpolitische Kommission und die Europaratsdelegation in den Zwischenzeiten fortbestehen und ihre Aufgaben erfüllen kön­ nen. 112
	        

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