Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

einer Mandatsperiode demokratisch legitimierte «Präsenz» und Hand­ lungsfähigkeit des Volkes verkörpert und während der Zeit, für die er bestellt ist, die Rechte und Interessen des Volkes sollte wahrneh­ men können, in Anbetracht dessen, dass das Parlament empfangene Legitimation teils in den Staat und seine Organe mit weitergibt, in­ dem es mit dem Fürsten die den beiden verantwortliche Regierung und die Gerichte bestellt und über seine Legitimation andere Organe (wie solche der Landesinstitute) legitimiert, in Anbetracht dessen, dass das Parlament fest zugewiesene Kompetenzen der Mitwirkung bei der Gesetzgebung und beim Abschluss von Staatsverträgen sowie die Finanzhoheit erhalten hat und die Kontrolle oder oberste Auf­ sichtsrechte über die Regierung und andere Organe im gewaltenteili- gen Staat ausübt und kein anderes Organ diese Kompetenzen abneh­ men kann, in Anbetracht dessen, dass die Ausschaltung des Parla­ ments dort, wo ein Zusammenwirken mit dem Fürsten (oder anderen Organen) vorgesehen ist, auch den Fürsten in seiner Tätigkeit behin­ dert, und so beispielsweise die Gesetzesinitiativen, die der Fürst durch die Regierung (Regierungsvorlagen) ergreift, ohne Parlament blockiert werden und das Verfahren zur Genehmigung von Staatsverträgen aufgehalten ist, sowie in Anbetracht der praktischen Überlegung, wo­ nach mit dem Aufgabenzuwachs des Staates auch der Arbeitsumfang des Parlaments zugenommen hat und eine zeitweise Aussperrung des Landtags bewirkt, dass sachlich zu Erledigendes nicht erledigt und beispielsweise die Kontrollfunktion nicht ausgeübt werden, ist es problematisch und nachteilig, dass der Landtag jährlich regelmässig drei Monate oder mehr ausscheidet und durch den Landesausschuss mit dessen beschränkten Befugnissen ersetzt wird und dass auch die Unterorgane des Parlaments wie die Kommissionen und parlamen­ tarischen Delegationen ausgeschaltet sind. Damit ist das Parlament zeitlich von etwas abgehalten, was es sachlich nach seinen Funktionen und Kompetenzen tun muss.229 228 Der Fürst selbst hat sich zum Anwalt des Landtags gemacht und 1966 eine Verbesserung gewisser Bestimmungen des Wahlgesetzes gefordert, nachdem Wahlbeschwerden 1962 und 1966 (vgl. Dokumente 1938—78, 289, 337) die Wiederaufnahme der ordentlichen Landtagstätigkeit behindert hatten: «Es ist ein unbefriedigender Zustand, wenn nach jeder Neuwahl die Tätigkeit des Landtages durch Monate lahmgelegt wird.» (Thronrede 6. 5. 1966, LProt 1966 I 1). 110
	        

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