Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

besteht für die parlamentslose Zwischenzeit ein parlamentarischer Unterausschuss mit beschränkten Befugnissen (Art. 29 und 55 Abs. 2 österr. BV). Der Präsident des Nationalrates wird für die gesamte Gesetzgebungsperiode gewählt (§ 5 österr. GO des Nationalrates). Gleichwohl ist die Gesetzgebungsperiode in jährliche Tagungen (Sit­ zungsperioden) unterteilt, zu denen der Bundespräsident einberuft und die er für beendet erklärt (Art. 28 österr. BV). In den dazwi­ schenliegenden Pausen ruht die parlamentarische Arbeit. Indessen kann ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates jederzeit die Ein­ berufung zu einer ausserordentlichen Sitzungsperiode verlangen (Art. 28 Abs. 2 österr. BV). Auf diese Weise ist der Nationalrat potentiell während der ganzen Gesetzgebungsperiode präsent und kann jeder­ zeit selbst in Aktion treten. Ein Bedürfnis nach einem Zwischen- oder Überwachungsausschuss besteht daher nicht. Die Ausschüsse versam­ meln sich ausnahmsweise auch zwischen den einzelnen Sitzungsperio­ den (Art. 28 Abs. 4 Österr. BV). In der 
Schweiz finden die Wahlen zum Nationalrat alle vier Jahre im Oktober statt.221 Daraufhin ver­ sammelt sich der neugewählte Nationalrat von Gesetzes wegen am ersten Montag im Dezember zur Wahlprüfung und zur Konstituie­ rung für eine Amtsdauer (Legislaturperiode) von vier Jahren.228 Die Amtsdauer des vorangehenden Nationalrates endet jeweils am Tag zuvor.223 Der Präsident des Nationalrates wird jeweils für ein Jahr gewählt.224 Die ständigen Kommissionen werden für die ganze Amts­ dauer gebildet.225 Die Amtsdauer ist in jährlich mehrere, gesetzlich fixierte Sessionen eingeteilt, die Räte können den Beginn der Session auf einen andern Tag verlegen und weitere Sessionen beschliessen; ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates kann die Einberufung zu einer ausserordentlichen Session verlangen.226 Die Sessionen haben somit den Gharakter einer technischen Arbeitseinteilung. Der Natio­ nalrat bestimmt selbst darüber und ist potentiell stets präsent und aktionsfähig. Die Kommissionen tagen auch, ja vorzugsweise zwischen 221 Art. 76 schweiz. BV; Art. 19 Abs. 1 BG über die politischen Rechte vom 17.12. 1976. Eine vorzeitige Beendigung der Legislaturperiode gibt es nicht, ausser im Falle einer Totalrevision der Bundesverfassung (Art. 120 Abs. 2 Schweiz. BV). mArt. 1 Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. 3. 1962; Art. 53 Abs. 1 des BG über die politischen Rechte; Art. 3 Geschäftsreglement des Nationalrates vom 4. 10. 1974. 213 Art. 57 BG über die politischen Rechte. "4 Art. 7 und 8 Geschäftsregleraent des Nationalrates. "5 Art. 15 Geschäftsreglement des Nationalrates. Art. 86 Schweiz. 
BV; Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Geschäftsverkehrsgesetz. 108
	        

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