Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

ausfall der Bauarbeiter zu vermindern und die Notlage zu lindern». Zu diesem Beschluss erteilte der Landtag im nachhinein die Zustim­ mung. Zu Anfang 1973 behandelte der Landesausschuss aufgrund eines Auftrags des Landtags vom 19. 12. 1972 vorbereitend für den Landtag die Gesetzesvorlagen «über Massnahmen auf dem Gebiete des Kreditwesens» sowie «über Massnahmen zur Stabilisierung des Baumarktes». Im weiteren befasste sich der Landesausschuss in den letzten Jahren u. a. mit der Beratung aussenpolitischer Fragen, mit der Gehaltsfestsetzung für einen Landrichter, mit der Vorgenehmi­ gung von Einbürgerungen. Ebenso wurden, so 1974, 1975, 1978, 1980 Delegationen oder Vertretungen für die Teilnahme an internationalen Konferenzen und für die Parlamentarische Versammlung des Europa­ rates bestellt. Dagegen verneinte- der Landesausschuss seine Zustän­ digkeit im Zusammenhang mit der Einführung von Devisenbezugs­ rechten für liechtensteinische Exporteure (1979), die eventuelle Ver­ pflichtungen von mehrjähriger Dauer und in unbestimmter Höhe nach sich gezogen hätte. Die Sitzungen des Landesausschusses finden nach Bedarf statt (Art. 76 Abs. 1 Verf). Eine Vorschrift darüber, ob die Sitzungen öffentlich sind oder nicht, ist nicht vorhanden. In der Praxis waren die Sitzun­ gen nichtöffentlich. 3. Zur Problematik der geltenden Regelung — mögliche Reformen War die Einrichtung des Landesausschusses zu Beginn des Konstitu­ tionalismus im 19. Jahrhundert als Gewinn anzusehen, so wird heute eher das 
Ungenügen dieser Institution sichtbar. Zur Zeit der konsti­ tutionellen Monarchie war es das ausschliessliche Vorrecht des Für­ sten, das Parlament einzuberufen, es zu vertagen, zu schliessen oder aufzulösen. In den Zeiten zwischen der Vertagung, Schliessung oder Auflösung einerseits und dem Zusammentritt des Parlaments ander­ seits fehlte das Gegenüber zum Monarchen, und es verwundert, dass schon die Verfassung von 1862 (§ 106, 110—118) einen Landesaus­ schuss vorsah, so dass die staatliche Herrschaft nie ohne Kontrolle blieb und dem Monarchen immer ein Volksvertretungsorgan gegen­ überstand. Weder die Paulskirchenverfassung von 1849 noch die deutsche Reichsverfassung von 1871 kannten eine ähnliche 
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