Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2000) (99)

treter sicherte ihnen dies zu, worauf die Unterta- nen den Eid leisteten. Über die Huldigung wurde ein Protokoll verfasst, in dem alle anwesenden Un- tertanen namentlich aufgeführt wurden.62 Die Huldigungen in unserer Zeit sind vorwie- gend symbolische Akte, die die Verbundenheit von Fürst und Volk auch gefühlsmässig zum Ausdruck bringen sollen. Im 17. Jahrhundert hingegen •herrschte noch die Überzeugung, dass die Aner- kennung der rechtmässigen Herrschaft eines neu- en Landesherrn des Schwurs der betroffenen Un- tertanen bedürfe.63 Durch die Leistung eines Eids wurde jeder Untertan persönlich auf den Lan- desherrn verpflichtet; auf Meineid stand die denk- bar härteste Strafe: der Verlust des Seelenheils. Abgesehen von diesem individuellen Treue- gelöbnis hatte die Huldigung aber auch einen Ver- tragscharakter: Bei diesem Akt standen nicht nur die einzelnen Untertanen dem neuen Landesherrn gegenüber, sondern auch die Landschaft der Obrig- keit. Rede und Gegenrede der Vertreter der Obrig- keit und der Landschaft waren feste Bestandteile eines Huldigungsakts. Im Huldigungseid waren die Grundlagen des Herrschaftsvertrags formuliert. Die Huldigung verschaffte dem neuen Landesherrn keinen Freipass, neues Recht zu schaffen, vielmehr wurde die Herrschaft im Huldigungseid nur soweit legitimiert, wie sie sich verpflichtete, altes Recht, Herkommen und Verträge zu halten. Aus der Sicht der Untertanen bedeutete dies, dass sich der Lan- desherr nicht willkürlich über altes Recht hinweg- setzen und einseitig Neuerungen einführen konnte. Allerdings eröffnete die Eidformel - nämlich die Formel, dass die Untertanen den Geboten und Ver- boten der Obrigkeit, ihren Satzungen und Polizei- ordnungen gehorsam nachkommen wollten - je nach Interpretation durchaus die Möghchkeit, neu- es Recht zu erlassen. Im Hintergrund wird das Aufeinandertreffen von ganz unterschiedlichen Rechtsvorstellungen deutlich: Die Auffassungen der Untertanen waren noch von mittelalterlichem Rechtsdenken geprägt. Recht war an das alte Herkommen gebunden und konnte nicht durch einseitige obrigkeitliche Erlasse geändert werden. Das Rechtsdenken der Obrigkeit 
hingegen war absolutistisch geprägt: Danach konn- te die Obrigkeit Recht nach eigenem Gutdünken ge- stalten und verändern. NEUES RECHT ALS BRUCH MIT TRADITIONEN Die Konflikte dauerten bis 1733 an. Von der Mög- lichkeit, neues Recht zu erlassen, machten die Fürs- ten nach der Erhebung zum Reichsfürstentum Liechtenstein ohne Rücksicht auf alte Rechte Ge- brauch. Mit der Dienstinstruktion von 1719 wur- den die beiden Landschaften aufgehoben und das Land neu in sechs Ämter eingeteilt. Mit der Aufhe- bung der Landschaften war auch die Abschaffung der Institution der Landammänner verbunden. Die Einnahmen aus Steuern, Abgaben usw. wurden er- höht. Bald stand die Obrigkeit mit den Gemeinden im Streit wegen verschiedener Güter, die diese von den Grafen von Hohenems gekauft hatten. Wegen des Novalzehnts entstand ein Streit mit der Kirche. Wieder drohten gewalttätige Auseinandersetzun- gen, wieder kam es zu Beschwerden an den Kaiser, der fast immer zugunsten der Obrigkeit entschied. 1721 kam eine weitere kaiserliche Kommission ins Land, die einen Teil der strittigen Fragen lösen konnte, doch schwelte der Konflikt weiter, bis schliesslich Fürst Joseph Wenzel 1733 eine fürstli- che Kommission nach Vaduz schickte, die mit den Untertanen einen Kompromiss aushandelte. Wich- tigster Punkt in diesem Kompromiss war, dass den Untertanen - «ohne Zustehung des geringsten Rechts, bloss allein aus einer Gnade» - wieder er- laubt wurde, Landammänner zu wählen und Rich- ter zur Besetzung des Gerichts vorzuschlagen. 30
	        

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