Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2000) (99)

DIE SCHLACHT BEI TRIESEN AM 12. FEBRUAR 1499 CLAUDIUS GURT nie akzeptierten Begründung, ihre Auflehnung ge- gen das Reich bestrafen zu wollen. Für die Eidge- nossen drückte sich ihre ablehnende Haltung ge- gen die Reichsreformen, und das heisst im wesent- lichen die Durchsetzung eines dauernden Landfrie- dens, die Schaffung eines Reichsgerichts mit einheitlicher Rechtsprechung sowie die Einführung einer allgemeinen Reichssteuer, in dem in ihren Augen berechtigten Widerstand gegen Neuerungen aus, die ihre alten überkommenen Rechte verletz- ten, indem sie klar den vom Reich selbst verliehe- nen Privilegien - Befreiung von Reichsgerichten und Steuern - widersprachen.5 Und für die Durch- setzung von Ruhe und Ordnung waren sie schliess- lich ja schon längst selbst besorgt. Zu diesem konfliktträchtigen Gegensatz zwi- schen der Eidgenossenschaft und dem Maximilian zur Durchsetzung der Reichspolitik zur Verfügung gestellten, von diesem aber auch zur Verfolgung habsburgischer Hausmachtpolitik instrumentali- sierten Schwäbischen Bund tritt der für sich allein genommen wohl kaum kriegsauslösend wirkende regionale Konflikt um die unter tirolischer Herr- schaft stehenden Churer Gotteshausleute im Un- terengadin und im Vintschgau.6 Diese weigerten sich ganz entschieden, eine vom König verlangte Sondersteuer zu bezahlen, die dieser zur Bestrei- tung der Morgengabe für die 1494 mit Bianca Sfor- za, einer Nichte des Herzogs von Mailand, einge- gangene zweite Ehe auf die Untertanen in seinen südlichen Grenzländern gelegt hatte. Diese Span- nungen verschärften sich noch durch die schliess- lich von den Drei Bünden mit immer grösserem Argwohn betrachtete Entwicklung in einem zwei- ten potentiellen Gefahrenherd. Aus der toggenburgischen Erbschaftsmasse wa- ren die sechs inneren Gerichte (Klosters, Davos, Beifort, Churwalden, Ausserschanfigg und Lang- wies) im Prättigau, Schanfigg und auf Davos 1436 an die Montforter gelangt. Von diesen erwarb sie Herzog Sigmund 1470, musste sie aber 1471 an Ul- rich von Matsch verkaufen, dem bereits die beiden Gerichte Castels und Schiers gehörten. Allerdings hatte sich Sigmund den Rückkauf vorbehalten und löste die sechs Gerichte 1477 vom hochverschulde-ten 
Gaudenz von Matsch, der inzwischen seinem Vater in der Herrschaft gefolgt war, wieder aus. Maximilian als Nachfolger Herzog Sigmunds er- warb schliesslich 1496 von den Matschern die Ge- richte Castels und Schiers und wurde sogar ein Jahr später durch den Kauf der Herrschaft Rhäzüns von den Grafen von Zollern zu einem der drei Hauptherren des Oberen Bundes. Die ebenfalls als toggenburgisches Erbe an die Herren von Bran- dis gelangte Herrschaft Maienfeld sowie die hohe Gerichtsbarkeit von Malans und Jenins rundeten die geschickt ausgebaute Einflusssphäre Maximili- ans in diesem Gebiet ab, denn mit den Brandisern sass auf dieser strategisch wichtigen Herrschaft ein traditionell gute Beziehungen zu Österreich pfle- gendes Adelsgeschlecht. 2) Dieser Teil des Vortrags stützt sich auf die Ausführungen, die der Verfasser in einem Referat mit dem Titel «Herrschafts-Macht - Herrschafts-Ohnmacht. Die Herren von Brandis und der Schwaben- krieg 1499» anlässlich der «Liechtensteinischen historischen Tagung 1999» mit dem Thema «Herrschaft und Repräsentation» am 12. Juni 1999 vorgetragen hat. Zu Ursachen, Verlauf und Auswir- kungen des Schwabenkrieges siehe auch den Aufsatz von Alois Niederstätter an anderer Stelle in diesem Jahrbuch. 3) Liechtensteinisches Urkundenbuch [LUB] 1/5 Nr. 90, S. 777 ff. (Urkunde vom 24. Dezember 1 392). Nr. 403, S. 525 ff. (Urkunde vom 27. Oktober 1407) und Nr. 406, S. 538 ff. (Urkunde vom 28. Februar 1409). 4) Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit der Eidgenossenschaft und zu deren Erpressbarkeit durch das Mittel der Getreidesperreil vgl. Carl. Horst: Eidgenossen und Schwäbischer Bund - feindliche Nachbarn? In: Die Eidgenossen und ihre Nachbarn im Deutschen Reich des Mittelalters. Hrsg. von Peter Rück unter Mitwirkung von Heinrich Koller. Marburg an der Lahn. 1991. S. 215-265, hier S. 230 ff. 5) Zur Bedeutung der Reichsreformen für die Eidgenossenschaft vgl. Sigrist, Hans: Reichsreform und Schwabenkrieg. Ein Beitrag zur Geschichte der Entwicklung des Gegensatzes zwischen der Eidge- nossenschaft und dem Reich. In: Schweizer Beiträge zur Allgemei- nen Geschichte. Band 5. Aarau. 1947, S. 114-141, hier S. 119. 6) Vgl. Hitz, Florian: Graubünden in seinem politischen Umfeld: Zu den Ursachen des Schwabenkrieges. In: Freiheit einst und heute. Gedenkschrift zum Calvengeschehen 1499-1999. Hrsg. von Walter Lietha. Chur, 1998. S. 77-120. hier S. 77. der zu Recht die von der Bündner Geschichtschreibung eher im regionalen Bereich auf eine «Mikro-Ebene» anzusiedelnden Geschehnisse als «Ursachen oder auch nur als hinreichende Bedingungen» des Schwabenkrieges in Frage stellt. 163
	        

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