Frühe Entwicklungen
bis ins 14. Jahrhundert
Der Entstehung und Entwicklung des Eigentums-
begriffes kann hier nicht nachgegangen werden. Es
wäre dies ein eigenes grosses, separat zu behan-
delndes Thema. Es sei lediglich betont, dass die
heutigen Vorstellungen von Eigentum und Besitz
denjenigen früherer Zeiten nicht gleichgesetzt wer-
den dürfen. Die heutigen Begriffe lassen sich nur
mit erheblichem Vorbehalt auf frühere rechtsge-
schichtliche Perioden anwenden.
Privates Eigen gab es in früher Zeit nur bei den
Hofstätten, in unmittelbarer Siedlungsnähe. Das
übrige Land, Riede, Auen, Wälder, Alpen und aller
unproduktive Boden bildeten die freie Mark. Es
war dies Gemeingut der bäuerlichen Siedlungen,
an dem hoheitliche Gewalthaber, der römische
Staat, das karolingische Königtum und später ade-
ige Landesherren, Obereigentum inne hatten. Die
Wurzeln des Eigentums sind im einzelnen unklar.
Rechte am Boden, wie sie uns in den ältesten
schriftlichen Quellen begegnen, sind jedenfalls rö-
mischen und germanischen Ursprungs.
Für die älteste Zeit gibt es kaum Belege für die
Eigentums- und Besitzverhältnisse am Boden. Ar-
chäologische Funde und Namenforschung geben
wenige Hinweise auf die Siedlungsgeschichte und
die Art der Nutzung des Bodens. Aus einzelnen
urkundlichen Quellen, aufgrund der Flurnamen
und der topographischen Gegebenheiten, lassen
sich verschiedene Nutzungsarten wohl lokalisieren,
nicht aber sicher zeitlich einordnen. Wie die Nut-
zungsverhältnisse sind auch die Besitzverhältnisse
anhand der spärlichen zeitgenössischen Quellen-
belege bis ins 14. Jahrhundert nur. ungenau zu
rekonstruieren.
Bei den in den Urkunden dieser Zeit aufgeführ-
ten Grundstücken im Talraum handelt es sich
durchwegs um KEigengüter. Gemeinbesitz ist hier
nirgends direkt erwähnt. Es gab ihn aber sehr
wohl, wie sich aus den späteren urkundlichen
Quellen des 15. und 16. Jahrhunderts erschliessen
jässt. In den Alpen hingegen ist Gemeinbesitz
schon im 14. Jahrhundert urkundlich eindeutig
gelegt.
Der Gemeinbesitz bildete bereits in dieser frü-
nen Zeit einen wichtigen Bestandteil des bäuer-
lichen Betriebes. Hofstätten und Eigengüter (Acker-
und Wiesland, Wein- und Baumgärten) wurden
denn auch «mit aller Zubehör» verkauft, «mit
Weiden, Wäldern, Gestäuden», «mit Weg und Steg,
mit Holz und Feld, mit Stock und Stein, mit Wasen
und Zweig» oder «mit Wunn und Weid, mit Holz
und Feld». So werden in den zeitgenössischen
Urkunden die Nutzungs- und Gewohnheitsrechte
an der gemeinen Mark umschrieben, die an den
einzelnen Höfen und ihren Gütern hafteten. Damit
sind neben Lasten vor allem Rechte am Gemein-
besitz gemeint. Wunn und Weid, Wald und Wasser,
Wege und Stege, bildeten die gemeinsame Mark.
An dieser hatten die Nachbarschaften von Schaan,
Vaduz und Planken Anteil, diese nutzten und ver-
walteten sie zumindest teilweise gemeinschaftlich.
Ein entsprechend organisierter Zusammenschluss
zu einer Markgenossenschaft mit eigenen Satzun-
gen und Organen ist jedoch nicht nachzuweisen.
Die Mark wurde aber als Gemeingut der drei Dorf-
schaften angesehen. Jede nahm das ihr zunächst
gelegene Stück Weide und Wald in ihre Nutzung.
Nutzungseigentum war aber noch nicht ausge-
schieden, Nutzungsgrenzen waren noch nicht vor-
ıanden. Es war dies auch nicht nötig, da für die
damaligen kleinen Siedlungen die Mark als unbe-
schränkt vorhandenes Gut erscheinen musste. Pri-
vatbesitz war beschränkt auf den vom Gemeinland
abgegrenzten engeren Dorfbereich mit seinen Hof-
stätten, Weingärten und Ackerfluren. Die Abgren-
zung erfolgte durch den sogenannten Etter oder
Dorfzaun, der auch als Hecke oder Mauer ausgebil-
det sein konnte.
DAS KIRCHSPIELTERRITORIUM IM TALRAUM
Im Talraum war das Territorium des Kirchspiels
von Schaan, Vaduz und Planken schon seit alter
Zeit abgesteckt. Gegen Norden bildete die Grenze
zwischen Ober- und Unterland auch seine Grenze.
Sie entsprach einer frühkirchlichen Unterteilung
des Landes aus der Spätantike. Die Grenze gegen
Süden bildete in etwa die heutige Gemeindegrenze
zwischen Vaduz und Triesen.