Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (98)

Frühe Entwicklungen 
bis ins 14. Jahrhundert 
Der Entstehung und Entwicklung des Eigentums- 
begriffes kann hier nicht nachgegangen werden. Es 
wäre dies ein eigenes grosses, separat zu behan- 
delndes Thema. Es sei lediglich betont, dass die 
heutigen Vorstellungen von Eigentum und Besitz 
denjenigen früherer Zeiten nicht gleichgesetzt wer- 
den dürfen. Die heutigen Begriffe lassen sich nur 
mit erheblichem Vorbehalt auf frühere rechtsge- 
schichtliche Perioden anwenden. 
Privates Eigen gab es in früher Zeit nur bei den 
Hofstätten, in unmittelbarer Siedlungsnähe. Das 
übrige Land, Riede, Auen, Wälder, Alpen und aller 
unproduktive Boden bildeten die freie Mark. Es 
war dies Gemeingut der bäuerlichen Siedlungen, 
an dem hoheitliche Gewalthaber, der römische 
Staat, das karolingische Königtum und später ade- 
ige Landesherren, Obereigentum inne hatten. Die 
Wurzeln des Eigentums sind im einzelnen unklar. 
Rechte am Boden, wie sie uns in den ältesten 
schriftlichen Quellen begegnen, sind jedenfalls rö- 
mischen und germanischen Ursprungs. 
Für die älteste Zeit gibt es kaum Belege für die 
Eigentums- und Besitzverhältnisse am Boden. Ar- 
chäologische Funde und Namenforschung geben 
wenige Hinweise auf die Siedlungsgeschichte und 
die Art der Nutzung des Bodens. Aus einzelnen 
urkundlichen Quellen, aufgrund der Flurnamen 
und der topographischen Gegebenheiten, lassen 
sich verschiedene Nutzungsarten wohl lokalisieren, 
nicht aber sicher zeitlich einordnen. Wie die Nut- 
zungsverhältnisse sind auch die Besitzverhältnisse 
anhand der spärlichen zeitgenössischen Quellen- 
belege bis ins 14. Jahrhundert nur. ungenau zu 
rekonstruieren. 
Bei den in den Urkunden dieser Zeit aufgeführ- 
ten Grundstücken im Talraum handelt es sich 
durchwegs um KEigengüter. Gemeinbesitz ist hier 
nirgends direkt erwähnt. Es gab ihn aber sehr 
wohl, wie sich aus den späteren urkundlichen 
Quellen des 15. und 16. Jahrhunderts erschliessen 
jässt. In den Alpen hingegen ist Gemeinbesitz 
schon im 14. Jahrhundert urkundlich eindeutig 
gelegt. 
Der Gemeinbesitz bildete bereits in dieser frü- 
nen Zeit einen wichtigen Bestandteil des bäuer- 
lichen Betriebes. Hofstätten und Eigengüter (Acker- 
und Wiesland, Wein- und Baumgärten) wurden 
denn auch «mit aller Zubehör» verkauft, «mit 
Weiden, Wäldern, Gestäuden», «mit Weg und Steg, 
mit Holz und Feld, mit Stock und Stein, mit Wasen 
und Zweig» oder «mit Wunn und Weid, mit Holz 
und Feld». So werden in den zeitgenössischen 
Urkunden die Nutzungs- und Gewohnheitsrechte 
an der gemeinen Mark umschrieben, die an den 
einzelnen Höfen und ihren Gütern hafteten. Damit 
sind neben Lasten vor allem Rechte am Gemein- 
besitz gemeint. Wunn und Weid, Wald und Wasser, 
Wege und Stege, bildeten die gemeinsame Mark. 
An dieser hatten die Nachbarschaften von Schaan, 
Vaduz und Planken Anteil, diese nutzten und ver- 
walteten sie zumindest teilweise gemeinschaftlich. 
Ein entsprechend organisierter Zusammenschluss 
zu einer Markgenossenschaft mit eigenen Satzun- 
gen und Organen ist jedoch nicht nachzuweisen. 
Die Mark wurde aber als Gemeingut der drei Dorf- 
schaften angesehen. Jede nahm das ihr zunächst 
gelegene Stück Weide und Wald in ihre Nutzung. 
Nutzungseigentum war aber noch nicht ausge- 
schieden, Nutzungsgrenzen waren noch nicht vor- 
ıanden. Es war dies auch nicht nötig, da für die 
damaligen kleinen Siedlungen die Mark als unbe- 
schränkt vorhandenes Gut erscheinen musste. Pri- 
vatbesitz war beschränkt auf den vom Gemeinland 
abgegrenzten engeren Dorfbereich mit seinen Hof- 
stätten, Weingärten und Ackerfluren. Die Abgren- 
zung erfolgte durch den sogenannten Etter oder 
Dorfzaun, der auch als Hecke oder Mauer ausgebil- 
det sein konnte. 
DAS KIRCHSPIELTERRITORIUM IM TALRAUM 
Im Talraum war das Territorium des Kirchspiels 
von Schaan, Vaduz und Planken schon seit alter 
Zeit abgesteckt. Gegen Norden bildete die Grenze 
zwischen Ober- und Unterland auch seine Grenze. 
Sie entsprach einer frühkirchlichen Unterteilung 
des Landes aus der Spätantike. Die Grenze gegen 
Süden bildete in etwa die heutige Gemeindegrenze 
zwischen Vaduz und Triesen.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.