200 JAHRE GEMEINDEGRENZEN SCHAAN/VADUZ/
PLANKEN / ALOIS OSPELT
Antheil an der Vadutzer Au in nal(tur)a wolle zu-
kommen lassen. Nun ist zu bemerken, dass Vadutz
104, Schaan hingegen über 140 Bürger zählet; und
da sich die Au gegen Schan zu ausspitzet, ober
Vadutz aber sehr ausbreitet, so würde das Terrain
um Vadutz grösstentheils den Schanern zufallen,
und die Vadutzer bekämen ihre Besitzungen unter
Schaan. Die Vadutzer, die das Unzulässliche einer
solchen Abtheilung wohl einsehen, wollen alles auf
Sachverständige ankommen lassen, und diesen
anheimstellen, in wie weit ein solches Verlangen
stattfinden könne; die Schaner hingegen, die ihrer
Sache selbst nicht trauen, wollen vorher versiche:
ret seyn, dass ihnen ihr Antheil an der Au bleiben
solle, und sich vorher weder auf Sachverständige
noch Schiedsrichter einlassen. Vadutz verlangte,
das Oberamt möchte erkennen; und da man den
Schanern zu verstehen gab, dass es allerdings
der Natur der Sache angemessen sey, zuerst unpar
teyl.[iche] Sachverständige zu erwählen, ehe man
sich in die Theilung selbst einlasse, so war dies den
Schanern genug, das Oberamt als parteyl.[ich] aus-
zurufen und demselben, so ungegründete als un-
billige Vorwürfe wegen Hinauslassung des Frucht:
quantums zu machen; wie ich der Landvogt dieser
Tagen mit einem andern Anlass umständl.[ich]
zeigen werde, Dieses veranlasste uns, uns heraus
zuziehen und beide Theile anzuweisen, sich ent-
weder sachverständige Schiedrichter zu wählen.
oder die Sache an Se.[ine] Durchlaucht selbst ge-
langen zu lassen, wie wir diese auf Ansuchen der
Vadutzer anmit gehorsamst einsenden.»"'
Am 3. März 1796 schickte das Oberamt die
zwischenzeitlich eingetroffene Gegenäusserung der
Gemeinde Schaan, «um allem Vorwurf, dass man
sie nicht genugsam angehört habe, auszuweichen»,
unverzüglich an die Hofkanzlei in Wien.‘“ Im Be
gleitschreiben“ hiess es wörtlich: «Sie Schaner
stellen darin vor, dass dieses Unternehmen auf die
dermaligen Zeiten, wo man die Abgaben ohnehin
nicht aufzubringen wisse, gar nicht schickl.[ich]
wäre. Allein die Vadutzer sind auf die Abtheilung
der Gemeinheiten so stark versessen, dass sie diese
unter gar keinem Vorwand verschieben lassen
wollen: nicht nur darum, weil sie ein für allemal
dermal einst zu dem ihnen gebührenden Genuss
der Gemeindsnutzungen gelangen wollen, sondern
auch darum, weil die Schaner diejenigen Waldun-
gen etc., die ihnen Vadutzern in der Abtheilung
zufallen möchten, auszuholzen suchen und derglei-
chen. Im übrigen suchen die Schaaner ihren Satz:
Sie werden sich weder auf Schiedsrichter noch
Sachverständige einverstehen, wenn man ihnen
nicht vorher gewisse Bedingnussen versichere> auf
eine andere gangbare Art einzuleiten; indem sie
gewisse Präliminarfragen ausgemacht wissen wol-
len, ehe man Sachverständige oder Feldmesser
anstelle. Zu diesem Ende aber sey eine Zusammen-
Tettung einsichtsvoller Männer nöthig. Hierzu aber
naben sich die Vadutzer schon lang aufs bereitwil-
igste erkläret, und nur die Schaner wollten nichts
davon wissen; es sey dann, dass man ihnen ihren
betr.[effenden] Antheil an der Vadutzer Au noch
vorher accordire und folgl.[ich] zuerst theile, und
dann erst Schiedsrichter und Sachverständige auf-
stelle. Wir überlassen den weitern Innhalt höherm
“rmessen und verharren in vollkommenstem Re-
spekt.»
Am 30. März 1796 antwortete die Hofkanzlei auf
die Oberamtsberichte und schickte die Bittschrift
der Gemeinde Schaan vom 29. Februar an das
Oberamt zurück mit dem Auftrag, diese der Ge-
meinde Vaduz zur Vernehmlassung mitzuteilen.“*
Falls die Gemeinde Vaduz die Teilungssache nicht
«bis zum Ausgang des gegenwärtigen Krieges in
Anbetracht der von der Gemeinde Schan angeführ-
ten Beweggründe» ruhen lassen wolle, habe sie
innert vier Wochen «einen ausführlichen und be-
68) LLA RA 32/1/3, Hofkanzlei an Oberamt, 2. Mai 1795.
69) LLA RA 32/1/4, Protokoll über einen Vaduzer Gemeindever-
sammlungsbeschluss, o. D. (20. Juli 1795}.
70) LLA RA 32/1/4, «Pro Nota» des Oberamts auf dem Gemeinde-
versammlungsprotokoll vom 20. Juli 1795 (?).
71) LLA RA 32/1/6. Oberamt an Hofkanzlei, 25. Februar 1796.
72) LLA RA 32/177, Oberamt an Hofkanzlei, 3. März 1796.
73) Ebenda.
74) LLA RA 32/1/8, Hofkanzlei an Oberamt, 30. März 1796.
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