Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (98)

DAS ALTE PFARRHAUS AUF DEM KIRCHHÜGEL 
BENDERN / GEORG MALIN 
Achtzechentens, gleichfalls sollen sie, bestands män- 
ner, ver- / bunden seyn, in den sogenannten Käsenham- 
mer den s[alvo} hlonore] bau ohne / entgelt herzugeben, 
und zwar daz erste mahl vor daz iahr / 1752 vier fuder, 
daz andere jahr 1753 zwef, daz dritte jahr 1754 / vier, die 
übrige iahr aber nur 2 fuder. / 
Neünzechentens sollen sie der statthalterey 16 gelten 
3ainge- / hoblet und eingetrettenes krauth iahrlich franco 
einliefferen. / 
Zweinzigistens, einem ieweiligen herrn pfarrer sollen 
sie / nach erheischender nothdurfft ein pferd ohne entgelt 
/ hergeben. / 
Einundzwainzigistens, wann aber jhro hochwürden 
und gnaden, herren / pralath zu St. Luzi, Benderische 
jferd zu seinem gebrauch / anverlanget, soll hochselbiger 
vor iedes pferd täglich nebst / nöthigen {futter unterhal- 
tung des knechts 20 kreüzer reichs- / währung bezahlen. / 
Zweyundzwainzigistens sollen sie gehalten seyn, den 
nalben thaill / der ergehenden umkösten [sie] an brun- 
nen, teichel, zwingen etc. auf sich / zu nehmen, doch sol- 
len die teichel keines weegs auß unseren / St. Luzi oder 
3enderischer statthalterey zugehörigen waldungen / ge- 
nohmen werden. 
23igstens wird ihnen, bestandts leüthen, die schuldig- 
keit aufgeleget, / für die statthalterey alles auf dem herd, 
öfen, wie auch zum bachen / und waschen nöthige holz 
auß denen St. Luzi- oder Benderischer statt- / halterey 
zugehörigen waldungen oder anderen ihnen, bestands / 
'eüthen, überlasßenen güthern nach anweißung eines 
‚.eweiligen / herrn statthalters herzuschaffen, solches zu 
ıauen, nacher Bendern / zu führen, zu scheitten, in daz 
ı1olzhauß zu tragen und beügen / zu lasßen ohne minde- 
ste speesen der statthalterey. Zudeme / sollen sie daz holz 
Tuhezeitig fällen und Scheitten ohne geringste / schmä- 
lerung oder abtrag des zu St. Luzi oder Benderischen 
statt- / halterey gehörigen holzes, sondern für sich und 
‚hhrem, deren / bestands männern gebrauch oder nuzen 
sollen sie entweder / auß ihren aignen waldungen oder 
Ihnen daz holz anderstwoher / gezimend verschaffen. 
Wan aber die statthalterey zu ver- / schonung aigenthum- 
icher waldung irgendts woher solte / holz kauffen, sollen 
sie, bestands männer, gleicher masßen schuldig / seyn, 
solches zu fällen, herbey zuführen, zu spalten, zu schei: 
hen / und auf zu beügen. / 
24gstens, Zu auferbauung der wohnung für sie im al- 
en hauß sollen / sie sand, kalch, stein, holzfuhren franco 
zu thuen schuldig seyn. / 
25gstens, bey antrettung der gütter soll alles viehe, 
tutter, / gschiff und gschirr etc. inventiert werden und sie 
“olgsam zu / ende der accordierten iahren all und iedes 
ıhnen übergebenes / sowohl an der zahl alß güte und 
werth, wie sie solches überkomen, / an widerumb zurük- 
stellen. / 
26gstens, für die Kapfferische und andere St. Luzia- 
ılsche trauben / wird torggel, gschirr und fäsßer dem 
zottshauß St. Luzi vor- / behalten, sie, anbey bestands: 
eüth, verpflichtet seyn, die / Kapff trauben nach alt ge- 
vöhnlichen gebrauch in den torggel / nacher Bendern zu 
ühren. / 
27gstens, von seithen St. Luzi aber soll der torggelmost 
sowohl / von dem Kapff alß anderen St. Luzi zugehörigen 
echen und weinbergen, / wie bißhero üblich, denen be- 
stands männern gegeben worden, wor- / gegen sie ver- 
Jyunden sollen seyn, den torkhel zu erhalten und / im 
ıothfall zu verbesßeren. / 
28gstens, weil man von seithen St. Luzi zu iederzeith 
lenen bahnwarthen / die garben zu geben darwider pro- 
jestiert, verbleibe es / kräfftig bey der protestation. / 
29gstens sollen sie ebenfalls die pflicht auf sich haben, 
den ienigen, / so den flax zechend überlifferet, daz (durch 
:in misßbrauch eingefürte) / stukh brodt zu geben oder 
abzustellen, wenigstens beladet sich desßen / daz closter 
5»t. Luzi und die Benderische statthalterey im geringsten 
nichts. / 
30gstens, die steyern und anlagen belangend, wird ih- 
ıen, bestands / leuthen, obligen, solche auf die in der 
steür per 400 gulden ligende güther / abzuführen. 
31tens, wie nicht weniger den g(e)schworen trunkh 
ıußzuhalten. / 
32tens, die büttenen, gschirr und fäsßer, so die statt- 
lalterey zu Bendern / ihnen überlasßet, sollen sie gleicher 
nasßen auf ihre aigne speesen binden / und in baulichen 
3hren zu erhalten, wie auch, so selbe verwohren, / ande- 
°e guete an deren stell herzuschaffen schuldig seyn. / 
33tens, wan etwan durch hochgewitter (davor die un- 
andlliche gütte / gottes seye) ein allgemeiner sowohl an 
xorn alß wein gewächs, / überlasßene aigene und ze- 
chendbare güther betreffend, insgesamt / grösten theil 
verheerend sich ereignete, in solchen fall (und in keinem / 
ınderen) solle daz gottshauß St. Luzi verbunden sejn, 
len hierauß / erfolgenden halben schaden mit denen 
(e)standts leuthen zu ertragen. / 
34iens, ein gleiches solle sich auch verstehen bey 
großer allgemeiner viehe / sucht, es seye unter dem horn 
ziehe oder pferd. / 
Schliesßlichen und zu mehrerer all obiger puncten 
Jekräfftigung / haben beyde mehrmalen berührte par- 
‚heyen, alß jhro hochwürden und / gnaden, herren Nor- 
7ert, abbt des löblichen gottshauß St. Luzi, und der hoch / 
»hrwürdige pater Udalricus Starzer, prior, in nahmen 
>rmeldeten / gottshauß eines- und der ehrengeachte herr 
eichter Peter Kind, / Michael Kaißer, Dominic Butscher, 
Michael Ohri und Andreas Heb / anderten theils, sich 
ıicht nur allein aigenhändig unterschriben und / ihre 
aigentliche signater beygetrukhet, sondern auch ein hoch- 
"ürstlich / Liechtensteinisches oberambt freündlichst er-
	        

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