jeder bestands mann für alle / und alle für einen ieden
zut und verbirget, verpfendet, sezet ein / dem gottshauß
St. Luzi zur caution, versicherung und schadloshal- / tung
all ihr vermögen, haab und gut ohne mindesten außnahm
/ und ohne aller recht und gebräuchen außflucht. /
Drittens sollen sie keine neye weeg durch die über-
asßene güther / aufkomen, noch andere alß bißhero und
von alten herkhommen übliche / beschwärden denen
selben güthern aufbürden oder auflegen lasßen, / mithin
liget ihnen ob, alle zihl und marchen, steeg und weeg,
fahr- / und wasßerleithungen, wie auch andere geübte
gerechtsame genau / zu beobachten und selbe hand zu
haben. /
Viertens, damit die übergebene güther nit in abgang
kommen, sondern, / wo nicht verbesßert, in iezmahligen
bäulichen ehren und guten / stand erhalten werden, sol-
'en die bestands männer schuldig seyn, / daz ganze iahr
ıindurch wenigstens zwey und zwainzig stukh rind- / vie-
ı1e und vier pferd zu erhalten. Zudem sollen sie keines /
weegs befugt seyn, den s[alvo] hl[onore] bau zu verkauf-
en oder auf andere / alß ihnen überlasßene güther zu
führen. /
Fünfftens, damit aber auß abgang des futhers, heü und
strho [sic] sovil / stukh rindviehe und pferd nicht etwan
könten erhalten werden, / sollen sie sovil wieß wachs
‚asßen, alß zu deren erhaltung erklekh- / lich und nöthig
seyn wird. Und auf daz das viehe auch nicht in abgang /
gerathe, sollen sie, mehrmalen angefiegte b(e)stands
männer, vier / oder fünff stukh iarlich aufzuerziechen ge-
halten seyn. Jm übrigen / soll ihnen frey stehen, was und
wievil ihnen ersprießlich zu seyn / scheinet, aufzubrechen
and mit beliebter frucht anzupflanzen, / jedoch mit dißen
vorbehalt, daz nicht zuvil zu schmälerung des / futhers
aufgebrochen werde. /
Sechstens sollen sie gleichermasßen nicht befugt seyn,
ein stukh guth / ohne die bißhero üblich verlasßene (alß
daz gütle beym Zechenstad(e)l / und Abanx wisen) ande-
°en zu überlasßen, sondern solche fleißig / und fridfertig
mit einander arbeithen. Wan aber die beständer / einen
der mehreren die biß dato von der Benderischen statt-
halterey / zusamen genuzte güther zu übergeben für guth
ansechen würden, / soll solches ihnen zwar erlaubt seyn,
‚edoch die güther nicht zer- / glideret, zerstukht und zer-
heilt, sondern beysamen gelasßen / und zu machung des
s[alvo] :hlonore] baus genugsames zechend stroh her- /
gegeben werden. /
Sibentens sollen sie schuldig seyn, daz gewöhnliche
iahrliche schirm stroh / herzugeben und abzuführen. /
Achtens sollen erdeütte bestands leüth alle zäunungen
der ihnen / überlasßenen güther übernehmen, die zäun
verbesßeren und in fall / ein oder anderer derselben zer-
fallen oder eingerisßen solte werden, / solchen von neyen
Ohne mindesten beyirag des gottshauß St. Luzi / aufrich-
ven, wie auch die mauren in und umb die verlichene
züther / nach erheischender nothdurffi ergänzen oder,
wan solche gar einfallen / solten, von neyen auf dero aig-
ne kösten aufrichten lasßen. /
NVeuntens solle ihnen obligen, die zu Gamprin, Eschen
und Bendern / St. Luzi zugehörige grund zins, wie auch
Jie lechen frucht von Johann / Büch(e)l, Ferdi sohn, Ste-
phan Kind, Lorenz Wagner und Antoni Walser / zu Schan,
ainzuziehen und anstatt des eingezogenen kerns Ssovil /
viert(e)l oder maaß, alß selbes ertraget, auß widumbs
“esen gerölten / kern nach belieben eines ieweiligen herrn
statthalters her zu geben. /
Zechentens sollen sie verbunden seyn, all und iedes
<orn, So dem / gebrauch und nothdurfft der Benderischen
statthalterey dienlich, / in und auß der mühle ohne entgelt
zu führen. /
Eilfftens, weilen der zehend zu Abanx, Schellenberg,
wie auch / der Benderische weinberg auf etliche iahr
verlasßen seynd, / soll ihnen freystehen, entweders den
zetroffenen accord beyzu- / halten, oder mit denen be-
ständeren mit guter manier abzukomen. /
Zwölfftens soll ihnen erlaubt seyn, ein oder anderer
particular / persohn an ein oder dem anderen orth die
zechend zu verlasßen, / keines weegs aber einer ganzen
gemeind. /
Jreyzechentens sollen sie gehalten seyn, daz alte
21auß, so zu ihrer / wohnung meistens überlasßen wird,
wie auch den Zechend stad(e)l, / die ganze bestallung zu
Zendern, hütten und scherm auf der alp / an tach und
‘ach in baulichen ehren zu erhalten, und was / nothwen-
dig seyn wird, verbesßern, auch in zerfallens begeben- /
heit auf aigene kösten aufbauen zu lasßen. /
Vierzechentens, was an pach- und waschhauß zu ver-
Jesßeren, / soll daz gottshauß St. Luzi hierzu ziegel, kalch
atc. hergeben und / den maurer bezahlen, die bestands
nänner aber ziegel, kalch, / stein, sand, holz etc. herzu-
‘ühren und handzulangen schuldig seyn. / Was aber die
s[alvo] hl[onore] schweinställ betriffet, behaltet die Ben- /
lerische statthalterey die 2 hölzerne, ihnen, bestands
‚eüthen, / die andere überlasßend. Ybrigens soll ieder
ihaill verbesseren / lasßen, was er nuzet, jedoch sollen
zie, bestands männer, die er- / forderliche fuhren zu thuen
verpflichtet seyn. /
Fünffzechentens sollen die beständer der statthalterey
milch, but- / ter, käß, hüner, obs oder andere frücht in
gangbaren preiß zu- / komen lasßen. /
Sechzechentens solle selbigen obligen, zwey oder drey
iuder most / iahrlich (2 kreüzer daz viert(e)l unter der
steur) der statthalterey / auf dero begehren herzugeben. /
Sibenzechentens sollen sie für die der statthalterey
vorbehaltene / gärten genugsamen s([alvo] hl[onore] bau
zu dero anpflanzung ohne bezahlung / darzugeben und
solchen in die gärten zu führen oder zu tragen / die pflicht
auf sich haben. /