Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (98)

jeder bestands mann für alle / und alle für einen ieden 
zut und verbirget, verpfendet, sezet ein / dem gottshauß 
St. Luzi zur caution, versicherung und schadloshal- / tung 
all ihr vermögen, haab und gut ohne mindesten außnahm 
/ und ohne aller recht und gebräuchen außflucht. / 
Drittens sollen sie keine neye weeg durch die über- 
asßene güther / aufkomen, noch andere alß bißhero und 
von alten herkhommen übliche / beschwärden denen 
selben güthern aufbürden oder auflegen lasßen, / mithin 
liget ihnen ob, alle zihl und marchen, steeg und weeg, 
fahr- / und wasßerleithungen, wie auch andere geübte 
gerechtsame genau / zu beobachten und selbe hand zu 
haben. / 
Viertens, damit die übergebene güther nit in abgang 
kommen, sondern, / wo nicht verbesßert, in iezmahligen 
bäulichen ehren und guten / stand erhalten werden, sol- 
'en die bestands männer schuldig seyn, / daz ganze iahr 
ıindurch wenigstens zwey und zwainzig stukh rind- / vie- 
ı1e und vier pferd zu erhalten. Zudem sollen sie keines / 
weegs befugt seyn, den s[alvo] hl[onore] bau zu verkauf- 
en oder auf andere / alß ihnen überlasßene güther zu 
führen. / 
Fünfftens, damit aber auß abgang des futhers, heü und 
strho [sic] sovil / stukh rindviehe und pferd nicht etwan 
könten erhalten werden, / sollen sie sovil wieß wachs 
‚asßen, alß zu deren erhaltung erklekh- / lich und nöthig 
seyn wird. Und auf daz das viehe auch nicht in abgang / 
gerathe, sollen sie, mehrmalen angefiegte b(e)stands 
männer, vier / oder fünff stukh iarlich aufzuerziechen ge- 
halten seyn. Jm übrigen / soll ihnen frey stehen, was und 
wievil ihnen ersprießlich zu seyn / scheinet, aufzubrechen 
and mit beliebter frucht anzupflanzen, / jedoch mit dißen 
vorbehalt, daz nicht zuvil zu schmälerung des / futhers 
aufgebrochen werde. / 
Sechstens sollen sie gleichermasßen nicht befugt seyn, 
ein stukh guth / ohne die bißhero üblich verlasßene (alß 
daz gütle beym Zechenstad(e)l / und Abanx wisen) ande- 
°en zu überlasßen, sondern solche fleißig / und fridfertig 
mit einander arbeithen. Wan aber die beständer / einen 
der mehreren die biß dato von der Benderischen statt- 
halterey / zusamen genuzte güther zu übergeben für guth 
ansechen würden, / soll solches ihnen zwar erlaubt seyn, 
‚edoch die güther nicht zer- / glideret, zerstukht und zer- 
heilt, sondern beysamen gelasßen / und zu machung des 
s[alvo] :hlonore] baus genugsames zechend stroh her- / 
gegeben werden. / 
Sibentens sollen sie schuldig seyn, daz gewöhnliche 
iahrliche schirm stroh / herzugeben und abzuführen. / 
Achtens sollen erdeütte bestands leüth alle zäunungen 
der ihnen / überlasßenen güther übernehmen, die zäun 
verbesßeren und in fall / ein oder anderer derselben zer- 
fallen oder eingerisßen solte werden, / solchen von neyen 
Ohne mindesten beyirag des gottshauß St. Luzi / aufrich- 
ven, wie auch die mauren in und umb die verlichene 
züther / nach erheischender nothdurffi ergänzen oder, 
wan solche gar einfallen / solten, von neyen auf dero aig- 
ne kösten aufrichten lasßen. / 
NVeuntens solle ihnen obligen, die zu Gamprin, Eschen 
und Bendern / St. Luzi zugehörige grund zins, wie auch 
Jie lechen frucht von Johann / Büch(e)l, Ferdi sohn, Ste- 
phan Kind, Lorenz Wagner und Antoni Walser / zu Schan, 
ainzuziehen und anstatt des eingezogenen kerns Ssovil / 
viert(e)l oder maaß, alß selbes ertraget, auß widumbs 
“esen gerölten / kern nach belieben eines ieweiligen herrn 
statthalters her zu geben. / 
Zechentens sollen sie verbunden seyn, all und iedes 
<orn, So dem / gebrauch und nothdurfft der Benderischen 
statthalterey dienlich, / in und auß der mühle ohne entgelt 
zu führen. / 
Eilfftens, weilen der zehend zu Abanx, Schellenberg, 
wie auch / der Benderische weinberg auf etliche iahr 
verlasßen seynd, / soll ihnen freystehen, entweders den 
zetroffenen accord beyzu- / halten, oder mit denen be- 
ständeren mit guter manier abzukomen. / 
Zwölfftens soll ihnen erlaubt seyn, ein oder anderer 
particular / persohn an ein oder dem anderen orth die 
zechend zu verlasßen, / keines weegs aber einer ganzen 
gemeind. / 
Jreyzechentens sollen sie gehalten seyn, daz alte 
21auß, so zu ihrer / wohnung meistens überlasßen wird, 
wie auch den Zechend stad(e)l, / die ganze bestallung zu 
Zendern, hütten und scherm auf der alp / an tach und 
‘ach in baulichen ehren zu erhalten, und was / nothwen- 
dig seyn wird, verbesßern, auch in zerfallens begeben- / 
heit auf aigene kösten aufbauen zu lasßen. / 
Vierzechentens, was an pach- und waschhauß zu ver- 
Jesßeren, / soll daz gottshauß St. Luzi hierzu ziegel, kalch 
atc. hergeben und / den maurer bezahlen, die bestands 
nänner aber ziegel, kalch, / stein, sand, holz etc. herzu- 
‘ühren und handzulangen schuldig seyn. / Was aber die 
s[alvo] hl[onore] schweinställ betriffet, behaltet die Ben- / 
lerische statthalterey die 2 hölzerne, ihnen, bestands 
‚eüthen, / die andere überlasßend. Ybrigens soll ieder 
ihaill verbesseren / lasßen, was er nuzet, jedoch sollen 
zie, bestands männer, die er- / forderliche fuhren zu thuen 
verpflichtet seyn. / 
Fünffzechentens sollen die beständer der statthalterey 
milch, but- / ter, käß, hüner, obs oder andere frücht in 
gangbaren preiß zu- / komen lasßen. / 
Sechzechentens solle selbigen obligen, zwey oder drey 
iuder most / iahrlich (2 kreüzer daz viert(e)l unter der 
steur) der statthalterey / auf dero begehren herzugeben. / 
Sibenzechentens sollen sie für die der statthalterey 
vorbehaltene / gärten genugsamen s([alvo] hl[onore] bau 
zu dero anpflanzung ohne bezahlung / darzugeben und 
solchen in die gärten zu führen oder zu tragen / die pflicht 
auf sich haben. /
	        

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