Anhang
URKUNDE VOM 12. MÄRZ 1751
Der Abt von St. Luzi, Norbert Kaufmann, verleiht für acht
Jahre im Einverständnis mit dem Konvent und Einwilli-
gung des Reichsprälaten von Roggenburg dem Richter Pe-
ter Kind und vier Männern aus Ruggell die Benderer
Pfrund- und Eigengüter, unter anderem auch das «alte
haüß ...». Von dieser Übergabe werden ausgenommen
alle St.-Luzi-Lehnsgüter, die Waldungen und die Gärten
vor den beiden Häusern, ebenso die Einkünfte aus geistli-
chen Diensten und die Statthalterei selbst. Im «alten
haüß» bleiben der «große keller» und zwei Zimmer dem
Pfarrer vorbehalten. Der «alte keller», der «torkhel,
sambt denen der statthalterey aigenthumlichen büttenen
und züber», die «darneben stehenden zimmer» und die
drei oder vier übrigen Zimmer sowie der «kornboden»
werden von den Pächtern genutzt. Das Kloster baut den
Pächtern eine Stube und eine Küche. Die Pächter aber
müssen Haus, Stall und Alphütten unterhalten. Die Ur-
kunde regelt detailliert weitere Pflichten, Nutzungsrechte
und Dienste der Pächter, wie auch die Pflichten und Rech-
te des Klosters St. Luzi.
TRANSKRIPTION®®
Kundt und zu wisßen seye hiemit jedermänniglichen,
daz / entzwischen jhro hochwürden und gnädigen herrn
praelathen Norbert, / abbten des löblichen gottshauß
St. Luzi des heiligen canonischen pra- / monstratenser
ordens, mit wisßen, willen und genehmhaltung des / all-
daßigen, wohl ehrwürdigen convents einer- und denen
ehrsamben / männern und pfarrkinderen zu Bendern, be-
nantlich entzwischen / dem ehren geachten herrn richter
Peter Kind von Gamprin, Michael / Kaißer, Dominic But-
scher, Michael Öhri und Andreas Heb, alle / von Roggell
gebürthig, anderten thails ein aufrecht, redlich und / wohl
bedachter accord und bestandts contract getroffen wor-
den, / krafft desßen von hochgedachten, hochwürdig
herrn pralathen / und convent des löblichen gottshauß
St. Luzi mit begnehmi(gung) und ein- / willigung jhro
hochwürden und gnaden, herrn reichs pralathen von /
Roggenburg alß patris domus Sanct Lucensis, gemeldeten
männern / all(es} und iedes, was biß dahin die Benderi-
sche statthalterey genuzet / und genossen hat, verleh-
nungs weiß zu nuzen und zu geniesßen / überlasßen wor-
den (iedoch mit unten anzusezenden austrukhlichen /
vorbehalt). Verleichen also und überlasßen von dem
'5ten tag / merzens des 1751ten iahrs an zu rechnen: /
Erstlich, ihnen, vorgemelten männern, alle sowohl
pfruend- alß aigen- / thumlich an St. Luzi erkauffte und
von der Benderischen statthalterey / biß anhero genuzte
güther, benantlich den umb die Benderische pfarr- / kür-
chen herumb ligenden weinberg sambt ganzer ober und
untern / hueb, den widumb, Schweinbogen, gräss gar-
then, hampfere, höffle, / gställe, baumgarthen, riedmaad,
falßau, pritschen, daz güttle beym / Zechendstadel, die
Abanx wießen, alp. wie auch den hinter dem / alten hauß
ligenden, von kleinen Kürchweeg sich in die länge bis /
zur begräbnuß der unschuldigen kinder, in die breithe
aber / von alten hauß biß an die kürchhoffs maur erstre-
khenden garthen / und all übrige biß dato zur Benderi-
schen statthalterey gehörige, / und von derselben zu nu-
zen gezogene güther in ihren marchen und / zihlen, wie
Benderische statthalterey solche biß dahin genuzet / und
gerechtsamet hat, jedoch mit außgedrukhten vorbehalt /
aller St. Luzianischer lehen güter. Jtem all und ieder der
statt- / halterey zugehörigen waldungen, wie auch des
kleinen ein- / gemaurten, vor den fenstern der beeden
häußer stehenden / sambt dem großen Kürchweeg nächst
dem alten hauß ligenden / gartens. Jtem aller nuzbarkhei-
ten der stohl und persohnlichen / verdiensten der alda
residierenden wohl ehrwürdigen herren patrum. /
66) Die Transkription überarbeitete Claudius Gurt