Gapetsch*‘ schnurgrad der BarthlenGrossGassen*®
zue» (fahren) «und sich der Gemainen Aw des Fah-
rens halber, es seye mit vollem, und lährem Waa-
gen, wie von altershero, bemüssigen».
Die «schaner aber»“ sollten «ihren gewohn-
lichen abranckh nehmen auff die wisen Gassen“®,
unnd alldan fern eines ieden schaden unnd Nach-
theill fahren, unnd in dem Weeg verbleiben».
- Die «Speckner* unnd «Lindawer»*? sollten das
gdied in Stegen und Wegen «zum wenigsten Scha-
den» gebrauchen und «nit einem weeg nachfah-
ren». Im Feld «Boffel»?** aber sollten sie keine
Fahrrechte haben. Allenfalls zugefügter Schaden
sollte gebührend abgetragen werden.
Diese Auteilung und Fahrregelung aus dem Jah-
ce 1704 zeigt es: Der Boden der Talebene wurde
damals von den Bewohnern von Schaan und Vaduz
gemeinsam genutzt. Die als Heuwiesen zur priva-
‚en Nutzung eingelegten und ausgegebenen Auteile
wurden von allen Hofstätten der beiden Dörfer aus
venutzt. Die Nutzung wurde in einer gemeinsam
geschlossenen Gemeindsordnung geregelt.
Ähnlich wie der Talboden wurden auch die Wäl-
der von Schaan und Vaduz gemeinsam genutzt.
1530 erliess Graf Karl Ludwig von Sulz eine Ord-
aung über die Bannung der Wälder in Vaduz und
Schaan. 1559 gaben sich die beiden Dörfer eine
von der gräflichen Obrigkeit genehmigte Holzord-
nung. Sie wurde später im wesentlichen unver
ändert verschiedentlich bestätigt und diente sogar
als Vorlage für die hohenemsische Waldordnung
(ür die Herrschaften Vaduz und Schellenberg. Da-
nach hatte jede Hausstätte jährlich ein bestimmtes
Quantum Brennholz zugut. Bau- und Zimmerholz
durfte nur auf Anweisung der Geschworenen ge-
schlagen oder verkauft werden. Ähnlich wie in den
Auwäldern waren auch in den Wäldern am Berg-
hang eigens bestimmte Partien in Bann gelegt. Hier
war der Holzschlag verboten.
Vor der Ende des 18. Jahrhunderts erfolgten
Bodenteilung zwischen den drei Dörfern kann
nan die Nutzungs- und Besitzverhältnisse zusam-
menfassend so schildern: Private Eigengüter befan-
den sich im engen Bereich der dörflichen Sied-
lungen, die durch Zäune vom angrenzenden Ge-
meinland abgetrennt waren. Am Rande der Dörfer
und auf geeigneten Lagen des Talraums gab es
ebenfalls intensiv genutztes Land (Wiesen, Äcker,
Gärten). Es handelte sich um zugewiesenes Ge-
meingut. Auf den ursprünglich gemeinsam, in
dieser Zeit aber privat und intensiver genutzten
eingelegten Flächen, den sogenannten Gemeinds-
‚eilen, haftete das Atzungsrecht. Diese mussten im
Frühjahr und Herbst für den gemeinschaftlichen
Viehtrieb, für die sogenannte Gemeinweide geöff-
net werden. Die grossen Flächen des nicht einge-
legten Gemeingutes (Auwälder, Auwiesen, Streue-
ınd Weideriede) wurden gemeinsam genutzt. Vieh-
auftrieb und Nutzung wurden von den Geschwore-
1en der drei Dörfer geregelt.
Die gemeinsame Nutzung der Gemeinheiten gab
immer wieder Anlass zu mancherlei Auseinander-
setzungen zwischen den benachbarten Dörfern.
Bald ging es um die Holz- und Weidenutzung, bald
um die Verteilung von Lasten und Pflichten, wie
Unterhalt von Wegen, Brücken, Zäunen und Wuh-
ren.
Mit dem Wachstum der Bevölkerung wurde es
nötig, Gemeindsteile für neue Hofstätten bereit-
zustellen. So wurden denn nach gemeinsamer Ab-
sprache in Schaan und Vaduz weitere Teile des ge-
meinschaftlich genutzten Talbodens eingelegt und
in den privaten Nutzen verteilt. Gemäss Gemeinds-
brief von 1740 gab es Mühleholz-, Aule(Au)-, Rüti-
und Gartenteile. Eine Haushaltung, die von allen
Teilen nutzte, hatte jährlich zwei Gulden zu bezah-
‚en. Jede Einlegung bedeutete eine Schmälerung
des Gemeingutes. Die Mehrheit der Gemeindsleute,
die alte Gemeindsteilungen nutzten, wehrten sich
gegen eine weitere Verringerung des für den ge-
meinsamen Nutzen verbliebenen Bodens. So er-
gaben sich Spannungen, nicht nur zwischen den
Nachbarschaften, sondern auch innerhalb dersel-
ben.
Die Mehrheit der Viehbesitzer, die bereits über
alte, zum Sondernutzen gewordene Gemeindsteile
verfügte, stand einer Minderheit von Haushaltvor-
ständen gegenüber, die teils schon seit vielen Jah-
ren vergeblich auf eine Gemeindsteilung warteten.
Solche Ungleichheiten schürten Hass und Streit in
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