Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (98)

200 JAHRE GEMEINDEGRENZEN SCHAAN/VADUZ/ 
PLANKEN / ALOIS OSPELT 
und -streitigkeiten neben Schaan und Vaduz als 
Partei aufscheint, sind Hinweise auf eine frühe 
Eigenentwicklung und Absonderung der abgelege- 
nen Bergsiedlung. 
Auch alle in sogenannten Gemeindsbriefen ge- 
troffenen Regelungen über Einkäufe und Verteilung 
von Ein- und Abzugsgebühren zeigen die Sonder- 
stellung von Planken innerhalb des Kirchspiels.'® 
Nun zur Nutzung der Talebene.‘* Neben ver- 
schiedenen Wuhrbriefen können zwei bislang nicht 
ausgewertete Urkunden dazu einigen Aufschluss 
geben. 1504 vermittelte Freiherr Ludwig von Bran- 
dis einen Vergleich zwischen seinen «armen lütten, 
der von fadutz, und schan» in Sachen Sstrittige 
Auen. Es wurde festgelegt, welche Auwälder gero- 
det werden durften, und welche in Bann bleiben 
mussten. Eine Nutzungszuteilung erfolgte nicht. 
Gebannte und nicht gebannte Auen sollten die 
Schaaner und Vaduzer «zu beider sitten, mitt ain 
annder, wunen, niessen, und bruchen und ha- 
ben».!® Die Rheinebene wurde also zu dieser Zeit 
von den beiden Dörfern gemeinsam genutzt. Aus 
den gebannten Auwäldern wurde das für die 
Rheinwuhre benötigte Holz geschlagen. 
Bereits um 1600 war ein erster Teil der gemein- 
samen Mark eingelegt und in den privaten Nutzen 
ausgeteilt worden. Im sulzisch-hohenemsischen 
Urbar, datiert um 1617/19, werden nämlich «108 
neu ausgestockte Mühleholzteile» erwähnt, die mit 
einem jährlichen Zins von zwei Schilling pro Teil an 
die Landesherrschaft belegt sind.!® Es handelt sich 
dabei um eine Abgabe für den Jagdnutzen, der der 
Herrschaft durch die Urbarisierung des Bodens 
entgangen war. Die 108 Gemeindsteile entsprechen 
der Zahl der damals in Schaan und Vaduz nut- 
zungsberechtigten Haushaltungen und erlauben 
einen Rückschluss auf die Grösse der beiden dörf- 
lichen Siedlungen. 
Interessant im Zusammenhang mit den Fragen 
um <«Gemeineigentum> und <Herrschafts- oder 
Obereigentum)» ist der auf Bitten der «underthanen 
beeder gemainden Vadutz unnd Schan» im Jahre 
1672 erfolgte Verkauf von Gütern in den Rheinauen 
durch Graf Karl Friedrich von Hohenems. Die 
Gemeindsleute hatten die überschwemmten Güter 
6) GAV U1, GAG U2, Urkunde vom 1. Februar 1481. 
7) GAT U16, Urkunde vom 5. Mai 1497. Beschreibung der Grenze zu 
Triesen südlich der Flur Maschlina. 
8) GAV U2, GATb U33, Urkunde vom 20. April 1592. 
9) GAP U1, GAS U7, AlpAV U19, Urkunde vom 20. Mai 1513. 
10) GAP U4, Urkunde vom 9. August 1596. 
11) GAP 8, Bestätigung eines am 18. Juni 1738 abgeschlossenen 
Vertrags «Entzwischen der Ehrsamben Gemeint Vadutz und Schann 
dan denen Gemeintsleuthen ab Blankhen» durch die fürstliche 
Kanzlei, 15. Dezember 1740, sowie GAP 7, Regelung für die Vergabe 
von Gemeindeteilen an die Einwohner von Planken, 12. Juni 1740. 
12) GAP 21, «Teilungsschrift von den klagenten gemeinds genoss 
von der gemeind blanken für neu aus gebente gemeinds gütcr ab der 
9ber blancken ab den Rütenen» vom 9. April 1794. 
13) 1605 wurde ein Streit über Ein- und Abzugsgebühren zwischen 
Planken einerseits und Vaduz und Schaan andererseits beigelegt. 
Die Gebühren für nach Planken einheiratende Frauen wurden 
zwischen den Konfliktparteien hälftig geteilt (GAP U6, Urkunde vom 
7, Januar 1605). Nach einem vom OÖberamt vermittelten Vergleich 
von 1733 betreffend den «Einkauf der {remden Weibspersonen in 
den Gemeinden der obern Herrschaft» wurde die Einkaufstaxe für 
von Balzers, Triesen oder Triesenberg «in die gemeindt schaan und 
Vaduz» einheiratende Frauen mit 25 Gulden festgelegt. Die Braut- 
einkaufstaxe für eine nach Vaduz oder Schaan heiratende Plank- 
nerin betrug hingegen 18 Gulden. Zwischen Schaan und Vaduz, die 
einen einzigen Bezirk bildeten, waren keine Taxen zu entrichten 
(LLA RA 29/1/3, Vergleich vom 14. Januar 1733). 1740 verglich sich 
die «gemaindt vaduz und schan» mit der «unteren Herrschaft 
Schellenberg» wegen des strittigen Abzugsgeldes. Dabei wurde 
ausdrücklich festgehalten, dass aber der «ein Kauff in die gemaind 
‚en und alpen» solle «in seiner sach verbleiben, wie solches allzeit 
ist geübt worden» (GAS Nr. 129, Vergleich vom 25. März 1740). 
1759 erliess «ein ehrsamme gemeindt Vaduz und Schan» eigene 
Einkaufsbestimmungen gegenüber der Herrschaft Schellenberg und 
dem Ausland (GAV U5a, vom Oberamt bestätigter Gemeindsbrief, 
23. Juli 1759). Planken erliess 1760 separate Einkaufsbestim- 
mungen (LLA RA 42/2 sowie LLA RA 29/1/4, Einkaufsregelungen 
der «Gemeind» oder «Gnoss auf Plankhen» vom 20. Oktober und 
19. November 1760). 1781 einigten sich die Vertreter der Gemein- 
den Schaan, Vaduz und Planken bezüglich des strittigen Einkaufs- 
geldes von nach Planken einheiratenden Frauen. Die 1605 beschlos 
sene hälftige Teilung wurde bestätigt (GAP P17, Vertrag vom 25. Ma 
1781). 
14) Vgl. dazu Schläpfer, Reto: Lebensgrundlage oder Lebensbe- 
drohung. Nutzung der Rheinauen zwischen Balzers und Sennwald 
im 15. Jahrhundert. Lizentiatsarbeit am Historischen Seminar der 
Universität Zürich, 1997 
5) LLA RA 10/2/8/1, Urkunde vom 29. Oktober 1504. 
(16) LUB 1/4. S. 410.
	        

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